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Rechtliche Betreuung - Aufwendungsersatz beantragen

Als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer haben Sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen.

Hinweis: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.

Ist die betreute Person nicht mittellos und erfasst die Betreuung auch die Vermögenssorge, können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen der betreuten Person entnehmen.

Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise

  • Fahrtkosten
  • Parkgebühren
  • Portokosten
  • Kopierkosten.

Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 425 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.

Zuständigkeit

das Amtsgericht, bei dem die Betreuung anhängig ist

Voraussetzungen

Sie sind ehrenamtliche rechtliche Betreuerin oder ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer.

Unterlagen

Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)

Ablauf

Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.

Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.

Kosten

keine

Frist

Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen.

Hinweis: Das Gericht kann eine andere Frist bestimmen.

Pauschale Aufwandsentschädigungen müssen Sie spätestens sechs Monate nach Ablauf des Jahres verlangen, in welchem der Anspruch entsteht. Das ist immer dann der Fall, wenn die Betreuung ein volles Jahr lang geführt worden ist.

Rechtsgrundlagen

Lebenslagen

Freigabevermerk

20.09.2023 Justizministerium Baden-Württemberg