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Untersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten bei Kindern und Jugendlichen wahrnehmen

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren haben Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Untersuchungen bei Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und zusätzlich
  • zwischen dem 6. und 33. Lebensmonat drei Früherkennungsuntersuchungen,
  • zwischen dem 34. Lebensmonat und dem 6. Geburtstag drei Früherkennungsuntersuchungen und
  • ab dem 6. Geburtstag zweimal jährlich Vorsorgeuntersuchungen

Im Kindergarten und in der Schule finden Maßnahmen der zahnmedizinischen Gruppenprophylaxe statt.

Informieren Sie Ihre Kinder umfassend über Zahngesundheit und wie sie dazu beitragen können. Vor allem jüngere Kinder sollen lernen und üben, wie sie die Zähne richtig putzen.

Zuständigkeit

Voraussetzungen

Die Kinder sind gesetzlich krankenversichert.

Unterlagen

keine

Ablauf

Wenden Sie sich an eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt Ihrer Wahl.

Kinder unter sechs Jahren

Ziel der Untersuchungen ist es, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

  • vorzubeugen
  • frühzeitig zu erkennen und
  • zu behandeln.

Kinder zwischen sechs und 18 Jahren

Die Untersuchungen sollen Zahnfäulnis (Karies) und Zahnfleischerkrankungen vorbeugen.

Hinweis: Sie haben Anspruch auf eine Fissurenversiegelung (Abdichtung der Furchen in der Kaufläche der Backenzähne, die schwierig zu reinigen sind). Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt berät Sie dazu.

Bei den 12- bis 17-Jährigen trägt die Zahnärztin oder der Zahnarzt das Datum der Untersuchung in das Bonusheft ein. Die Untersuchung umfasst

  • die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes,
  • die Feststellung und Beurteilung von Zahnbelag und
  • das Einfärben der Zähne.

Hinweis: Mit einem regelmäßig ausgefüllten Bonusheft haben Sie später Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.

Kosten

keine

Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Früherkennungsuntersuchungen und die folgenden halbjährlichen Zahnvorsorgeuntersuchungen.

Frist

  • Für Kinder unter drei Jahren (bis zum 34. Lebensmonat)
    • eine Untersuchung jeweils im Alter von 6.-9. Lebensmonat, 10.-20. Lebensmonat und 21.-33. Lebensmonat
    • der Abstand dazwischen beträgt mindestens vier Monate

  • Für Kinder zwischen drei und sechs Jahren:
    • Die erste Früherkennungsuntersuchung: nach dem 34. Lebensmonat
    • Die beiden weiteren Untersuchungen im Abstand von 12 Monaten

  • Für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und 18 Jahren:
    • alle sechs Monate

Rechtsgrundlagen

Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.04.2020 freigegeben.