
Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen
Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Passbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Dasselbe gilt für den Kinderreisepass.
Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie
- in das nicht zur EU gehörende Ausland reisen wollen oder
- Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Personalausweises erfüllen können.
In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen.
Tipp: Brauchen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-)Reisepasses ein Reisedokument, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.
Die Passbehörde wird die Polizei über den Verlust Ihres Passes informieren.
Zuständigkeit
Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Passbehörde ist
für deutsche Staatsangehörige in Baden-Württemberg:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.
für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):
- die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
Hinweis: Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses wird auch von einer nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Zudem darf ein Reisepass nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden.
Voraussetzungen
Verlust des Reisepasses
Unterlagen
Sofern Sie im Zuge der Verlustmeldung ein neues Dokument beantragen möchten, benötigen Sie bestimmte Unterlagen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen". Bei einer späteren Beantragung eines neuen Dokuments ist zusätzlich die Verlustbescheinigung erforderlich.
Ablauf
Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der Passbehörde Ihres Wohnsitzes oder der Polizei erstatten. Die Passbehörde erstellt eine Verlustbescheinigung.
Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Pass beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.
Als Auslandsdeutsche müssen Sie sich dazu an folgende Behörden wenden:
- in Deutschland: die Passbehörde, in deren Bezirk Sie sich vorübergehend aufhalten.
- im Ausland: die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die Zuständigkeit bestimmt das Auswärtige Amt.
Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.
Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Reisepass abholen können. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und den eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
Wenn Sie das Wiederauffinden Ihres Passes anzeigen, erstellt die Passbehörde eine Mitteilung.
Kosten
Die Ausstellung einer Verlustbescheinigung ist kostenlos.
Für die Ausstellung eines neuen Reisepasses fallen folgende Gebühren an:
Wenn Sie unter 24 Jahre alt sind, beträgt die Gebühr
- für einen Reisepass: EUR 37,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: EUR 69,50
Ab dem 24. Lebensjahr beträgt die Gebühr
- für einen Reisepass: EUR 60,00
- für einen Reisepass im Expressverfahren: EUR 92,00
Der Reisepass umfasst 32 Seiten. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag in Höhe von 22 Euro zahlen.
Der Zuschlag beträgt 32 Euro für einen Reisepass im Expressverfahren.
Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.
Wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung, zum Beispiel bei Passverlust, beantragen, müssen Sie 21 Euro Zuschlag bezahlen.
Frist
- Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlusts
- Neuantrag des Reisepasses: nach Bedarf oder schnellstmöglich, wenn Sie die Ausweispflicht nicht durch einen Personalausweis erfüllen
Rechtsgrundlagen
Zuständige Ansprechpartner
Lebenslagen
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Freigabevermerk
01.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg