4 3 2 Problembeschreibung / Begründung: Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden - ein Beigeord- neter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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mangelhaften Besuchs oder schlech- ten Ertrages einer Veranstaltung wird nicht gewährt. Der Bürgermeister ist befugt, auf Antrag in besonders begründeten Einzelfällen - insbesondere bei kirchlichen, [...] Entgeltordnung tritt am... [mehr]
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