Problembeschreibung / Begründung: Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden - ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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sowie einen Beamers mit Leinwand beschaffen. Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden - ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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Problembeschreibung / Begründung: Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder - sofern vorhanden – ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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Problembeschreibung / Begründung: Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden – ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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Gesellschaftsform der juristischen Person durch eine Arbeitsgruppe, die aus Privatwaldbesitzern, Bürgermeistern der einzelnen Landkreise, Vertretern der Landratsämter sowie Privatwaldbesitzern besteht, [mehr]
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Geldbetrag in Höhe von 750,00 € spenden. Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden – ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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Satzung verletzt worden sind. Weißbach, den 21. Mai 2019 Rainer Züfle Bürgermeister [mehr]
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Problembeschreibung / Begründung: Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden – ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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Satzung verletzt worden sind. Weißbach, den 21. Oktober 2019 Rainer Züfle Bürgermeister [mehr]
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