Sitzungsbericht vom 16.12.2025
Erstelldatum22.01.2026
Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 16.12.2025
- Festsetzung der Wasserverbrauchsgebühr für den Zeitraum von 2026 bis 2027
Die Wasserverbrauchsgebühr der Gemeinde Weißbach ist letztmals auf den 01. November 2022 kalkuliert worden. Deshalb hat das Büro Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim im Auftrag der Gemeinde für den Zeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 eine neue Kalkulation aufgestellt. Die stellvertretende Leiterin der Verbandskämmerei, Frau Silke Frankenbach, stellte diese dem Gemeinderat vor.
Leider hat die Kalkulation ergeben, dass aus den Jahren 2020 bis 2022 eine Kostenunterdeckung in Höhe von 204.999 € besteht. Wenn diese über die Wassergebühren komplett ausgeglichen werden sollte, würde dies zu einer Gebühr in Höhe von 5,79 €/m³ netto, beziehungsweise 6,19 €/m³ brutto führen. Allerdings gilt für die Wasserversorgung laut Gesetz kein zwingendes Kostendeckungsprinzip. Zwar hat die Gemeinde Weißbach bislang Über- oder Unterdeckungen regelmäßig ausgeglichen, doch steht es dem Gemeinderat frei, in Anbetracht der jetzigen großen Kostenunterdeckung auch mal anders zu verfahren.
Um den Gebührenzahler nicht übermäßig mit den negativen Ergebnissen aus den Vorjahren zu belasten, schlug die Verwaltung als Mittelweg einen teilweisen Ausgleich vor. Orientiert am Kreisdurchschnitt könnte sich die Verwaltung vorstellen als Maßgabe eine Gesamtgebührenbelastung von 8,00 €/m³ (bisher 7,08 €/m³) anzupeilen. Nachdem die Gebühr für Schmutzwasser aufgrund der aktuellen Kalkulation voraussichtlich von 2,75 €/m³ auf 2,18 €/m³ sinken wird, würde sich dann so eine Wasserverbrauchsgebühr von 5,44 €/m³ netto (bisher 4,05 €/m³ netto) beziehungsweise 5,82 €/m³ brutto ergeben.
Dies würde freilich bedeuten, dass nur ein 143.385 € hoher Teilbetrag der Unterdeckung aus den Vorjahren über die Wasserverbrauchsgebühr ausgeglichen werden wird. Die restlichen 61.614 € der Unterdeckung müssten hingegen aus allgemeinen Steuermitteln beglichen werden.
Außer der Wasserverbrauchsgebühr sind in der vorliegenden Kalkulation auch die Zählergebühren neu berechnet worden, und zwar auf Basis von Anschaffungskosten und Verwaltungskosten für eine sechsjährige Nutzungsdauer. Die Zählergebühren sollen gemäß dem Vorschlag der Verwaltung wie folgt geändert werden: bis Größe Q3 4: 2,10 €/Monat; Größe Q3 10: 2,20 €/Monat; Größe Q3 16: 2,50 €/Monat.
Der Gemeinderat zeigte sich über die notwendige Gebührenerhöhung nicht erfreut, sah nach gründlicher Diskussion deren Notwendigkeit aber ein. Darum stimmte er der Gebührenkalkulation und den neuen Gebührensätzen gemäß den Vorschlägen der Verwaltung zu.
- Neufassung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)
Zwecks Umsetzung des vorstehend geschilderten Beschlusses über die neuen Gebührensätze bei der Wasserversorgung war eine Änderung der Wasserversorgungssatzung erforderlich.
Nachdem die ursprüngliche Satzung vom 02.03.1998 inzwischen schon 14 Mal geändert worden ist, schlug die Verwaltung vor, die Satzung der besseren Übersichtlichkeit wegen nicht ein 15. Mal zu ändern, sondern sie komplett neu zu erlassen. Bei dieser Gelegenheit könnte sie dann auch an die aktuelle Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst werden.
Der Gemeinderat verfuhr so und beschloss die vorgeschlagene Neufassung der Wasserversorgungssatzung einstimmig.
Der genaue Wortlaut der neuen Satzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 51-52-01/2025 vom 19.12.2025 veröffentlicht worden, worauf hiermit verwiesen wird.
- Festsetzung der gesplitteten Abwassergebühr für den Zeitraum von 2026 bis 2027
Auch die Abwassergebühren der Gemeinde Weißbach sind letztmals auf den 01. Januar 2024 kalkuliert worden. Darum sind sie vom Beratungsbüro Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim nun ebenfalls für den Zeitraum 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 neu berechnet worden.
Anders als bei der Wasserversorgung gilt bei der Abwasserbeseitigung das Kostendeckungsprinzip, weshalb eine maximale Kostendeckung von 100 % anzustreben ist. Ergeben sich Kostenüberdeckungen, müssen diese innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Unter Berücksichtigung dieses Prinzips führt die Gebührenkalkulation für den Bemessungszeitraum vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2027 zu folgenden neuen Gebührensätze: Schmutzwassergebühr 2,18 €/m³ Abwasser (bisher 2,75 €/m³); Niederschlagswassergebühr: 0,82 €/m² Fläche (bisher 0,51 €/m²).
Nach kurzer Diskussion stimmte der Gemeinderat der Gebührenkalkulation und den neuen Gebührensätzen einstimmig zu.
- Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)
Die neuen Abwassergebühren müssen in der Abwassersatzung festgesetzt werden. Dasselbe gilt auch die Gebührensätze für die Anlieferung von Abwasser aus Kleinkläranlagen und von Abwasser aus geschlossenen Gruben, da laut einem Gemeinderatsbeschluss vom 25.09.1995 für Abwasser aus Kleinkläranlagen das 8-fache der Normalgebühr und für Abwasser aus geschlossenen Gruben das 2,5-fache der Normalgebühr erhoben wird.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit - es wäre dies bereits die 13. Änderung der vom 02.03.1998 datierenden Satzung -, schlug die Verwaltung vor, die Satzung auf Basis der aktuellen Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg nun komplett neu zu erlassen.
Das wurde vom Gemeinderat dann auch einstimmig so beschlossen.
Der genaue Wortlaut der neuen Satzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 51-52-01/2025 vom 19.12.2025 veröffentlicht worden, worauf hiermit verwiesen wird.
- Aufhebung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Bisher ist die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Weißbach in zwei selbständige öffentliche Einrichtungen unterteilt: Die zentrale Abwasserbeseitigung (= die Beseitigung des Abwassers, das zentral auf einer Kläranlage gereinigt wird) und die dezentrale Abwasserbeseitigung (= die Abfuhr und das Reinigen von Abwasser und Schlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben). Die zentrale Abwasserbeseitigung ist in der Abwassersatzung geregelt und die dezentrale Abwasserbeseitigung in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben.
Die Trennung der Einrichtungen ist mittlerweile jedoch de facto gegenstandslos geworden, da niemand mehr über die Gemeinde Abwasser und Schlamm aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben abholen lässt. Grund dafür ist zum einen, dass es im Gemeindegebiet kaum noch Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben gibt. Zum anderen beauftragen die Eigentümer der wenigen verbliebenen Anlagen schon seit langem private Dienstleister damit das Abwasser und den Schlamm zu einer Kläranlage zu transportieren.
Wenn Abwasser oder Schlamm auf einer Kläranlage angeliefert werden, gelten für dessen Entsorgung aber die Regelungen für die zentrale Abwasserbeseitigung. Daher ist die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben inzwischen obsolet geworden.
Auf Vorschlag der Verwaltung erließ der Gemeinderat deshalb einstimmig eine Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben.
Der genaue Wortlaut der Aufhebungssatzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 51-52-01/2025 vom 19.12.2025 veröffentlicht worden, worauf hiermit verwiesen wird.
- Entscheidung über einen immissionsschutzrechtlichen Antrag
Eine ortsansässige Firma möchte auf ihrem Grundstück Flst.-Nr. 1100 in der Salinenstraße in Weißbach eine Elektrolyseanlage zur Erzeugung von Wasserstoff sowie einen 100 m³ fassenden Tank zur Speicherung errichten und betreiben. Außerdem soll im Kesselhaus der Kessel 6 mit einer Zumischeinrichtung für Wasserstoff umgerüstet und seine Brennersteuerung entsprechend angepasst werden.
Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Diese schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, wie zum Beispiel die Baugenehmigung, mit ein.
Der Gemeinderat erteilte nun dem Antrag einstimmig das bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde.
Zuständige Genehmigungsbehörde ist im vorliegenden Fall das Regierungspräsidium Stuttgart.
- Beratung und Beschlussfassung zur Kommunalen Wärmeplanung für die Gemeinde Weißbach
Das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ist seit Januar 2024 bundesweit in Kraft. Es verpflichtet Kommunen, bis Ende Juni 2028 Wärmeplanungen zu erstellen, um bis 2045 eine treibhausgasneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Baden-Württemberg strebt dies bereits bis 2040 an. Laut dem Klimaschutzgesetz des Landes umfasst ein kommunaler Wärmeplan die vier Bausteine „Bestandsanalyse“, „Potenzialanalyse“, „Aufstellung Zielszenario“ und „Wärmewendestrategie“.
Die Verbandsgemeinden Forchtenberg, Weißbach und Niedernhall haben für das Erstellen der Wärmplanung eine „Konvoi-Förderung“ beantragt. Deren Höhe beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Damit verbunden ist die Verpflichtung, dass jede Gemeinde einen Katalog mit fünf Maßnahmen erarbeitet, mit deren Umsetzung laut Klimaschutzgesetz in den nächsten fünf Jahren begonnen werden muss.
Das mit dem Erstellen des Kommunalen Wärmeplans beauftragte Ingenieurbüro RBS wave GmbH aus Ettlingen schlägt in Abstimmung mit der Verwaltung folgende fünf Maßnahmen für die Gemeinde Weißbach vor: Errichtung von PV-Anlagen auf kommunalen Gebäuden; Untersuchung zur Transformation des Wärmenetzes der Grundschule; Untersuchung industrieller Abwärme und Möglichkeiten zur Auskopplung; Errichtung von PV-Freiflächenanlagen; Beratungsangebot für Gebäudeeigentümer zur energetischen Sanierung in der Gemeinde Weißbach.
Der Gemeinderat beschloss den Kommunalen Wärmeplan für die Gemeinde Weißbach einstimmig und stimmte auch den fünf vorgeschlagenen Pflichtmaßnahmen zu.
- Überarbeitung des Allgemeinen Kanalisationsplans (AKP) für die Ortschaft Weißbach: Vergabe des Auftrags
Nach der Inbetriebnahme der neuen Gemeinschaftskläranlage des AZV Mittleres Kochertal in Forchtenberg werden alle anderen Kläranlagen im Verbandsgebiet stillgelegt werden. So auch die Kläranlage Crispenhofen. Das Crispenhofer Abwasser wird dann nach Weißbach gepumpt, durch das dortige Kanalnetz hindurchgeleitet und dann von dort aus der neuen Gemeinschaftskläranlage zugeführt werden. Ob dabei in Weißbach der Kanalstrang in der Kelterstraße oder derjenige in der Lindenstraße mit dem zusätzlichen Abwasser aus Crispenhofen beaufschlagt werden soll, muss vom Ingenieurbüro ISTW aus Ludwigsburg untersucht werden.
Sowohl um entscheiden zu können, welche der beiden Varianten unterm Strich die kostengünstigere ist, als auch berechnen zu können, welche Kanalhaltung künftig welche Dimension erhalten muss, benötigt man zuverlässige Daten aus dem AKP. Da der AKP für die Ortschaft Weißbach inzwischen 18 Jahre alt ist, sind seine Daten leider nicht mehr valide. Deshalb muss er dringend aktualisiert werden.
Die Verwaltung hat sich diese Leistung von zwei qualifizierten Ingenieurbüros anbieten lassen. Das wirtschaftlichere Angebot hat das Ingenieurbüro IFK aus Mosbach abgegeben. Es beläuft sich auf 31.000 € brutto.
Darum hat der Gemeinderat einstimmig beschlossen, dieses Ingenieurbüro mit der Überarbeitung des AKP für die Ortschaft Weißbach zu beauftragen.
- Entscheidung über die Annahme von Spenden
Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen Gemeinden aus Transparenzgründen Spenden nur dann annehmen, wenn der Gemeinderat sie für unverfänglich erachtet und ihre Annahme förmlich beschließt.
Ein solcher Beschluss ist nun für folgende drei Spenden einstimmig gefasst worden:
- Sachzuwendung der Firma Dorles Blumen und Geschenke im Wert von 145,00 € für die weihnachtliche Dekoration im Rathaus Weißbach;
- Sachzuwendung der Konrad Hornschuch AG aus Weißbach im Wert von 312,99 € für die Kinderkrippe Weißbach;
- Sachzuwendung der Konrad Hornschuch AG aus Weißbach im Wert von 356,95 € für den Kindergarten Weißbach.
- Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Gemeinderatsbeschlüsse
Bürgermeister Rainer Züfle hatte diesmal keine nichtöffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüsse bekanntzugeben.
- Einwohnerfragestunde
Seitens der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner wurden keine Fragen gestellt.
- Verschiedenes
Unter anderem wurde noch Folgendes mitgeteilt beziehungsweise besprochen:
- Die Gemeinde Weißbach führt zum 01.01.2026 bei der Grundsteuerfestsetzung eine Kleinbetragsregelung ein, gemäß der künftig auf die Festsetzung von Grundsteuerbeträgen bis einschließlich 5,00 € verzichtet wird. Grund ist, dass der Verwaltungsaufwand bis zu diesem Betrag höher ist als der Ertrag.
- Die Gemeinde Weißbach wird aus den Sonderinvestitionsmitteln des Bundes 1.383.648,26 € erhalten. Das Geld kann für Investitionen in die kommunale Infrastruktur verwendet werden.
- Die nächste Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Montag, dem 26.01.2026, stattfinden. Als weitere Sitzungstermine fürs Jahr 2026 sind vorgesehen: Montag, 23.02.2026; Montag, 23.03.2026; Dienstag, 21.04.2026; Montag, 18.05.2026; Dienstag, 23.06.2026; Dienstag, 28.07.2026; Montag, 21.09.2026; Montag, 19.10.2026; Dienstag, 17.11.2026; Dienstag, 15.12.2026. Änderungen bleiben vorbehalten!
- Bürgermeister Züfle gab bekannt, dass er aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 30.06.2026 schweren Herzens vom Amt des Bürgermeisters zurücktreten wird.
