Reinigen und Steuen der Gehwege
Erstelldatum05.12.2024
Reinigen und Streuen der Gehwege, Fußwege, Staffeln usw. bei Schnee- und Eisglätte
Der Winter steht vor der Tür. Die Gemeindeverwaltung nimmt dies zum Anlass, schon heute auf die Räum- und Streupflicht hinzuweisen.
Die Grundstückseigentümer oder Mieter sind verpflichtet, alle dem Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, also insbesondere die Gehwege, Fußwege und Staffeln bei Schnee- und Eisglätte zu räumen und zu streuen. An Straßen, an denen kein Gehweg besteht, sind die seitlichen Flächen oder Straßen in einer Breite von 2 m zu räumen und zu streuen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Verpflichtet sind auch die Eigentümer unbebauter Grundstücke. Bewohner von Mehrfamilienhäusern bitten wir zu beachten, dass diejenigen, die Kehrwoche haben, auch für das Räumen und Streuen verantwortlich sind. Das Schneeräumen und Streuen hat tagsüber unverzüglich und bei Bedarf auch wiederholt zu erfolgen. An Werktagen muss bis 07.00 Uhr geräumt und gestreut sein und an Sonn- und Feiertagen bis 08.00 Uhr. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Kommt es infolge unzureichender Räumung oder Streuung durch die Anlieger zu Unfällen, so kann dies strafrechtliche Folgen und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung wird daher empfohlen.
Was den Streudienst der Gemeinde für die Ortsstraßen anbelangt, so werden zunächst verkehrswichtige steile oder sonst gefährliche Strecken geräumt und gestreut. Flache Straßen werden in der Regel nicht gestreut. Hier wird man sich auf das Schneeräumen beschränken. Der Kraftfahrer muss sein Fahrzeug und seine Fahrweise an die winterlichen Verhältnisse anpassen. Die Fahrzeuge sollten wintertauglich ausgerüstet sein, insbesondere mit Winterreifen.