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Aktuelles

Sitzungsbericht vom 19.11.2024

Erstelldatum05.12.2024

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.11.2024

  • Neufassung der Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer zum 01.01.2025

Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Grund für die Verfassungswidrigkeit war das Festhalten an der Einheitsbewertung der Grundstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964. Dies führte in der Praxis zu Ungleichbehandlungen, welche nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat.

Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/Dezember 2019 erfüllt. Die Länder wurden ermächtigt vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört das Land Baden-Württemberg. Der Landtag hat am 04.11.2020 das Landesgrundsteuergesetz beschlossen. Demnach findet zum 01.01.2025 eine Hauptveranlagung statt.

Mit dem neuen Grundsteuerrecht hat Baden-Württemberg ein reines Bodenwertmodell eingeführt. Die vom Finanzamt ermittelten Messbeträge für die Grundsteuer A (Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) errechnen sich nun jeweils aus der Größe und dem Ertragswert der Grundstücke, die Messbeträge für die Grundsteuer B (Grundsteuer für bebaute Grundstücke) jeweils aus der Größe, dem Bodenrichtwert und der Steuermesszahl der Grundstücke. Der Wert der Bebauung eines Grundstücks wird also anders als bisher überhaupt nicht mehr berücksichtigt. Neu ist zudem, dass die Gemeinden nun die Möglichkeit zur Einführung einer Grundsteuer C haben (erhöhter Hebesatz für unbebaute, aber baureife Grundstücke).

Aufgrund der Änderungen bei den Messbeträgen müssen die Gemeinden jetzt in Folge Ihre Grundsteuer-Hebesätze neu berechnen und wieder per Satzung festsetzen.

Um in etwa ein gleich hohes Grundsteueraufkommen zu haben wie bisher, sollte in der Gemeinde Weißbach nach den Berechnungen der Verbandskämmerei der Hebesatz für die Grundsteuer A auf 520 v.H. und für die Grundsteuer B auf 490 v.H. festgesetzt werden. Von der Einführung einer Grundsteuer C soll derzeit abgesehen werden.

Profitieren werden vom neuen Grundsteuerrecht in der Regel wohl die Eigentümer von Gewerbegrundstücken und von Grundstücken mit viel Bebauung aber wenig Freifläche (z.B. Mehrfamilienhaus-Grundstücken). Den Nachteil haben vor allem die Eigentümer großer Grundstücke mit einer kleinen oder geringwertigen Bebauung.

Der Gemeinderat diskutierte lange über die Ungerechtigkeiten des neuen Grundsteuerrechts. Beklagt wurde insbesondere, dass die Gemeinden nur die Hebesätze festlegen können, auf die Ermittlung der Messbeträge und der Bodenrichtwerte aber keinen Einfluss haben.

Da die Gemeinde an der Rechtslage aber nichts ändern kann, blieb dem Gemeinderat letztendlich aber nichts anderes übrig, als die von der Verbandskämmerei vorgeschlagenen neuen Hebesätze und die entsprechende Neufassung der Hebesatzsatzung zumindest mehrheitlich zu beschließen.

Die Neufassung der Hebesatzsatzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 48/2024 vom 29.11.2024 öffentlich bekannt gemacht worden, worauf hiermit verwiesen wird.

  • EnBW vernetzt:

Entscheidung über die Fortführung der Beteiligung der Gemeinde Weißbach

Die Gemeinde Weißbach hat zum 01.07.2020 Anteile in Höhe von 1.691.166 € beim Beteiligungsmodel „EnBW vernetzt“ erworben. Gemäß den Konditionen kann die Beteiligung jeweils nach fünf Jahren, erstmals also zum 01.07.2025, fortgesetzt, aufgestockt oder beendet werden.

Teilnahmeberechtigt bei „EnBW vernetzt“ sind alle 570 Konzessionskommunen. Die Beteiligungsquote liegt aktuell bei 40 % aller berechtigen Kommunen.

Bisher lag die Verzinsung der Beteiligung bei 3,60 %. In Summe erbrachte die Beteiligung der Gemeinde Weißbach im Zeitraum von fünf Jahren (01.07.2020 bis 30.06.2025) nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags einen Gewinn in Höhe von insgesamt 250.510 € (= 50.102 € pro Jahr).

Bei einer Fortführung der Beteiligung der Gemeinde in bisheriger Höhe würde die Verzinsung bei 4,38 liegen. Diese würde im Zeitraum von fünf Jahren nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags eine Summe in Höhe von insgesamt 301.815 € (= 60.363 € pro Jahr) erwirtschaften.

Laut der Finanzplanung wird die Gemeinde binnen der nächsten fünf Jahre wohl einen Teil des bei „EnBW vernetzt“ angelegten Geldes benötigen, um liquide zu bleiben. Ansonsten muss sie leider Darlehen aufnehmen.

Allerdings liegen die Zinsen für ein zinsgünstiges Darlehen der KfW Bank mit einer Laufzeit von fünf Jahren tagesaktuell zwischen 2,25 % und 2,28 % - und somit deutlich unter der für die Beteiligung bei „EnBW vernetzt“ zugesagten Verzinsung von 4,38 %. Somit wäre es momentan wirtschaftlich, die Beteiligung fortzuführen und bei Bedarf ein Darlehen aufzunehmen. Freilich weiß aber niemand, wie sich in den nächsten fünf Jahren die Darlehenszinsen entwickeln werden und ob es vielleicht andere lukrative Anlegemöglichkeiten geben wird. Außerdem ist bislang noch nicht klar, ob die Beteiligung bei „EnBW vernetzt“ bei Zuschussanträgen im Ausgleichsstock nachteilig sein wird.

Nach kontroverser Diskussion folgte der Gemeinderat letztlich aber mehrheitlich dem Vorschlag der Verwaltung die Beteiligung bei „EnBW vernetzt“ für fünf Jahre in bisheriger Höhe fortzuführen.

  • Vereinfachter Lärmaktionsplan Weißbach Stufe 4:

Kenntnisnahme des Ergebnisses und Freigabe zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Von der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) sind im Dezember 2023 alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Kfz/Jahr beziehungsweise 8.200 Kfz/24h kartiert worden. Dabei ist festgestellt worden, dass auf der L 1045 zwischen der Gemarkungsgrenze Niedernhall/Weißbach und der Einmündung der L 1046 in Weißbach ein derartig hohes Verkehrsaufkommen vorhanden ist. Deshalb ist die Gemeinde Weißbach dann verpflichtet worden im Rahmen der Lärmaktionsplanung, Stufe 4, für diesen Bereich einen Lärmaktionsplan aufzustellen, und zwar im vereinfachten Verfahren ohne die Festsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen.

Das mit der Aufstellung der Lärmaktionsplanung beauftragte Büro Rapp AG aus Freiburg hat die Ergebnisse der Lärmkartierung der LUBW inzwischen ausgewertet.

Der Leiter des Verbandshauptamts, Alfons Rüdenauer, stellte dem Gemeinderat die Untersuchungsergebnisse nun vor.

Der Gemeinderat nahm hiervon Kenntnis und beauftragte die Verwaltung, nun die Offenlage des Lärmaktionsplans - und damit die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit - vorzunehmen. Ergebnisse hat von den Untersuchungsergebnissen Kenntnis genommen. Nun erfolgt die Offenlage. Die Durchführung eines solchen Beteiligungsverfahrens ist nämlich auch dann verpflichtend, wenn – wie im vorliegenden Fall - der Aktionsplan keine Festsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen vorsieht.

Die entsprechende Bekanntmachung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 47/2024 vom 22.11.2024 erfolgt. Der Bericht zum Lärmaktionsplan sowie die dazugehörigen Lärmkarten liegen nun noch bis zum 30.12.2024 im Foyer des Rathauses in Weißbach öffentlich aus.

  • Abschluss einer neuen Kooperationsvereinbarung mit kit (Familiäre Kindertagesbetreuung Hohenlohekreis e.V.)

Der Familiäre Kindertagesbetreuung Hohenlohekreis e.V. (kurz: kit) ist ein freier Träger, der in Delegation für den Landkreis die Kindertagespflege organisiert.

Zum einen können über kit Kinder im Alter von null bis 14 Jahren bei Kindertagespflegepersonen zuhause betreut werden, wobei die Betreuung von Kindern über drei Jahren ausschließlich in Randzeiten ergänzend zur institutionellen Betreuung stattfindet. Diese Kindertagespflegepersonen werden zwar über kit vermittelt, sind aber selbständig tätig.

Zum anderen können Kinder im Alter von in der Regel einem bis drei Jahren anstatt zuhause bei einer Tagespflegeperson auch in einem sogenannten Kitz (= Kindertagespflege im Zentrum“) betreut werden. Dieser Form der Betreuung findet „in anderen geeigneten Räumen“ statt. In der Regel sind dort vier bis fünf Kindertagespflegepersonen, die alle bei kit fest angestellt sind, im Team tätig. In einem Kitz werden bis zu 15 Kinder unter drei Jahren betreut, wobei aber nicht mehr als neun Kinder gleichzeitig anwesend sind. Derzeit betreibt kit im Hohenlohekreis Kitze in Bretzfeld, Dörzbach, Künzelsau, Öhringen, Pfedelbach und Waldenburg. Bei der Betreuung der Kinder unter drei Jahren haben die Eltern hinsichtlich der Betreuungsform ein Wunsch- und Wahlrecht.

kit vermittelt anfragende Eltern an selbständige Kindertagespflegepersonen oder in ein Kitz. Die Eltern entrichten die fälligen Betreuungsgebühren dann an den Landkreis.

15 der 16 Städte und Gemeinden des Hohenlohekreises haben mit kit schon seit rund zwölf Jahren eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen. So auch die Gemeinde Weißbach.

Einerseits um die Finanzierung von kit zu sichern, andererseits um die teils von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen Regelungen zu vereinheitlichen, soll nun eine neue Kooperationsvereinbarung abgeschlossen werden, die einheitlich für alle Städte und Gemeinden Gültigkeit hat.

Die vorgeschlagene neue Kooperationsvereinbarung samt der zugehörigen Gebührenordnung wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.

  • Beitritt der Gemeinde Weißbach zur Holzvermarktungsorganisation Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG

Wie die anderen Städte und Gemeinden im Hohenlohekreis vermarktet auch die Gemeinde Weißbach das Holz aus dem Gemeindewald bisher über das Kreisforstamt. Allerdings hat sich die holzverarbeitende Industrie in den letzten 20 Jahren sehr stark konzentriert. Zudem hat das Land Baden-Württemberg im Jahr 2018 die Verwaltung und die Bewirtschaftung des Staatwaldes aus dem Aufgabengebiet der Kreisforstämter herausgenommen und einer eigenen Organisation namens ForstBW übertragen. Dies hat leider dazu geführt, dass viele Holzverkaufseinrichtungen auf Landkreisebene – darunter auch das Kreisforstamt des Hohenlohekreises -  inzwischen nicht mehr über den notwendigen Mengenumsatz verfügen, um am Holzmarkt auf Augenhöhe mit der Sägeindustrie agieren zu können. Deshalb haben bereits einige Landkreise Ihre kommunale Holzverkaufsstelle aufgelöst und sind stattdessen in eine überregionale Holzvermarktungsgenossenschaft eingetreten.

Vor diesem Hintergrund hat sich vor kurzem auch der Hohenlohekreis dafür entschieden, die Holzverkaufsstelle seines Kreisforstamts aufzulösen und sich der überregional agierenden Genossenschaft „Forstliche Vereinigung Odenwald Bauland eG“ anzuschließen. Den Städten und Gemeinden im Hohenlohekreis wird empfohlen, dieser Genossenschaft ebenfalls beizutreten und das Holz aus Ihren Kommunalwäldern künftig über sie zu vermarkten.

Selbstverständlich haben aber nicht nur Kommunen, sondern auch die privaten Waldbesitzer die Möglichkeit, Mitglieder der Forstlichen Vereinigung Odenwald-Bauland eG zu werden, um ihr Holz ebenfalls von ihr vermarkten zu lassen. Insofern bleiben die privaten Waldbesitzer im Hohenlohekreis nach der Auflösung der Holzverkaufsstelle des Kreisforstamts also nicht alleine zurück. Die Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG wird den privaten Waldbesitzern auf Anfrage gerne ein Vermarktungsangebot unterbreiten.

Der Gemeinderat sprach sich deshalb einstimmig für den Beitritt der Gemeinde Weißbach zur Holzvermarktungsorganisation Forstliche Vereinigung Odenwald-Bauland eG aus. Die Gemeinde wird hierfür einen Genossenschaftsanteil von 300 € erwerben.

  • Glockenturm auf dem Halberg:

Entscheidung über die Gestaltung des neu zu errichtenden Glockenturms

In seiner öffentlichen Sitzung vom 23.09.2024 hatte der Gemeinderat beschlossen, dass sich das Verbandsbauamt mit der Variante „Turm aus Cortenstahl mit unten hängender Glocke“ und der Variante „vierbeiniger Turm“ näher befassen und die hierfür zu erwartenden Kosten ermitteln sollte.

Architektin Marlene Schorr vom Verbandsbaumt teilte nun mit, dass ein Glockenturm aus Cortenstahl je nach Ausführung und Höhe circa 55.000 € bis 125.000 € brutto kosten würde – wobei sich die erste Zahl auf einen einfach gestalteten Turm mit nur etwa sechs Metern Höhe bezieht. Für einen circa acht Meter hohen, seitlich offenen Glockenturm, der aus vier verstrebten Holzpfosten und einem flachen Zeltdach besteht, wäre mit circa 50.000 € brutto zu rechnen. Hinzu kommen jeweils noch die Kosten für das Fundament, die Elektroarbeiten, die Entsorgung des alten Turms sowie die Nebenkosten.

Nach kurzer Diskussion sprach sich der Gemeinderat dafür aus, dass das Verbandsbauamt die Turmvariante mit den vier Holzbeinen weiter verfolgt.

  • Entscheidung über die Annahme von Spenden

Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen Gemeinden aus Transparenzgründen Spenden nur dann annehmen, wenn der Gemeinderat sie für unverfänglich erachtet und ihre Annahme förmlich beschließt.

Ein solcher Beschluss ist nun für folgende vier Spenden einstimmig gefasst worden:

  • Geldzuwendung einer Privatperson in Höhe von 200 € für den Kindergarten Weißbach;
  • Geldzuwendung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Crispenhofen-Weißbach und des TSV Weißbach e.V. in Höhe von 170 € für Spielgeräte;
  • Geldzuwendung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Crispenhofen-Weißbach und des TSV Weißbach e.V. in Höhe von 180 € für die Kinder- und Jugendarbeit;
  • Sachzuwendung der Firma Dorles Blumen und Geschenke im Wert von 145 € für das Rathaus Weißbach.
  • Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Gemeinderatsbeschlüsse

Bürgermeister Rainer Züfle hatte diesmal keine nichtöffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüsse bekanntzugeben.

  • Verschiedenes

Unter anderem wies Bürgermeister Rainer Züfle noch darauf hin, dass die nächste Gemeinderatssitzung voraussichtlich am Montag, dem 16.12.2024, stattfinden wird.