Grundsteuerreform
Erstelldatum29.11.2024
Erläuterungen zum Erlass der Hebesatzsatzung und zur Grundsteuerreform
Zum 01.01.2025 wird die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer, kurz Hebesatzsatzung in Kraft treten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die bisher geltenden Bewertungsvorschriften zur Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. In Folge wurde vom Landtag am 04. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz für Baden-Württemberg beschlossen, mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Dementsprechend haben die Gutachterausschüsse die Bodenrichtwerte für Ihre Grundstücke festgestellt und die Finanzämter haben auf der Basis Ihrer Grundsteuererklärungen die Grundsteuermessbeträge ermittelt. Diese wurden und werden noch jedem Grundstückseigentümer mit Bescheid des Finanzamtes mitgeteilt. Bei Fragen oder Einwendungen zu diesem Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Damit die Gemeinden ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer entsprechend der aktuellen Rechtslage erheben können, war es notwendig, dass der Gemeinderat die Hebesätze für Grundsteuer A und B neu festsetzt. Mittels Multiplikation des Grundsteuermessbetrages eines Grundstückes mit dem entsprechenden Hebesatz der Gemeinde ergibt sich dann die jährlich für das Grundstück entfallende Grundsteuer. Maßgabe für die Höhe der Hebesätze war die Aufkommensneutralität. Durch die Grundsteuerreform soll es nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens insgesamt gegenüber 2024 in der Gemeinde kommen. Trotzdem wird es Grundstücke geben, für die ab 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu zahlen ist, und Grundstücke für die weniger als bisher zu zahlen ist. Diese „Belastungsverschiebung“ ist die Konsequenz aus der Umsetzung der geltenden Rechtslage und kann von der Gemeinde nicht verhindert werden.
Anfang Januar 2025 werden die neuen Grundsteuerbescheide an alle Eigentümer und alle Miteigentümer versandt. Mit diesen Bescheiden erhalten Sie weitere Hinweise und Informationen. Sollten dann noch Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer bestehen, dürfen Sie sich gerne an uns, die Kämmerei des GVV Mittleres Kochertal, wenden. Wir rechnen mit einem hohen Aufkommen an Rückfragen und bitten deshalb bereits heute um Ihr Verständnis und Ihre Geduld. Aufgrund der Masse an Grundsteuerfällen im Gemeindeverwaltungsverband werden wir Ihre Fragen vermutlich nicht umgehend beantworten können. Sie erleichtern uns die Bearbeitung Ihrer Anfragen, indem Sie uns möglichst per E-Mail über finanzverwaltung(@)gvv-mk.de kontaktieren.
Ausführlichere Informationen finden Sie auch unter www.grundsteuer-bw.de.