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Sitzungsberichte

Sitzungsbericht vom 29.07.2025

Erstelldatum07.08.2025

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 29.07.2025

Haushaltsübertragungen: Übertragung von Investitionsansätzen aus dem Jahr 2024 in das Jahr 2025

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan gilt grundsätzlich nur für das jeweilige Kalenderjahr. Um eine erneute Veranschlagung der Mittel zu vermeiden und die Mittelbewirtschaftung zu erleichtern, sind aber Ausnahmen vom Grundsatz der zeitlichen Bindung vorgesehen. So können nach § 21 GemHVO unter bestimmten Voraussetzungen nicht bewirtschaftete Ansätze für Auszahlungen und zweckgebundene investive Einzahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

Auf Vorschlag der Verwaltung machte der Gemeinderat von dieser Möglichkeit erneut Gebrauch und beschloss einstimmig, dass folgende Haushaltsüberträge vom Haushaltsjahr 2024 in das Folgejahr festgestellt werden:

-    Summe Haushaltsübertragungen von Einzahlungsansätzen für zweckgebundene investive Einzahlungen, deren Eingang sicher ist: 533.900 Euro und

-    Summe Haushaltsübertragungen von Auszahlungsansätzen für Investitionen und Investitionsfördermaßnah-men: 1.517.100 Euro.

Außerdem erklärte sich der Gemeinderat mit der zweckgebundenen Verwendung der Haushaltsüberträge im Haushalt 2025 einverstanden und nahm zur Kenntnis, dass die Finanzierung der Haushaltsüberträge insbe-sondere durch noch eingehende Zuweisungen und Zuschüsse sowie unter Verwendung der Liquiditäts-verbesserung aus 2024 erfolgt. Der Saldo aus den Haushaltsübertragungen von Einzahlungen (533.900 Euro) und Auszahlungen (1.517.100 Euro) ergibt nämlich im Haushaltsjahr 2024 einen Finanzierungsmittelbedarf in Höhe von 983.200 Euro, der durch eine Liquiditätsverbesserung aus 2024 abgedeckt wird, die dadurch entstanden ist, dass die zu übertragenden Ansätze nicht verwendet wurden.

Finanzzwischenbericht für das Haushaltsjahr 2025

Der stellvertretende Verbandskämmerer David Hildebrandt vom GVV Mittleres Kochertal erstattete dem Gemeinderat einen Zwischenbericht über die Finanzlage der Gemeinde und den Stand des Haushaltsvollzugs 2025.

Nach derzeitigen Stand sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen zur Jahresmitte planmäßig und es liegen keine nennenswerten Abweichungen vor. Der Stand der liquiden Mittel (Kontostand) beläuft sich derzeit auf rund 1,96 Million Euro. Zum Jahresende werden die liquiden Mittel voraussichtlich über dem geplanten Stand von rund 1,57 Millionen Euro liegen.

Der Gemeinderat nahm hiervon Kenntnis.

Neukalkulation der Gebühren des Bestattungswesens

Die Gebühren der Gemeinde Weißbach für das Bestattungswesen waren zuletzt im Jahr 2019 kalkuliert und ab dem 15.05.2019 neu festgesetzt worden.

Einerseits, weil mittlerweile sechs Jahre verflossen sind und andererseits, weil laut einem Gemeinderatsbeschluss vom 18.12.2023 künftig sowohl auf dem Friedhof Weißbach als auch auf dem Friedhof Crispenhofen weitere Grabarten angeboten werden sollen (Erd-Wahlgräber, Urnen-Rasengräber, Urnen-Baumgräber, Urnen-Blumen-beetgräber, etc.), hat die Gemeinde die Gebühren für das Bestattungswesen nun vom Büro Schmidt und Häuser aus Nordheim neu kalkulieren lassen.

Dem Ergebnis dieser Kalkulation stimmt der Gemeinderat einhellig zu.

Neufassung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Weißbach

In seiner öffentlichen Sitzung vom 18.12.2023 hatte der Gemeinderat beschlossen, dass es sowohl auf dem Friedhof Weißbach als auch auf dem Friedhof Crispenhofen künftig einige Neuerungen geben wird:

  • Die Mindest-Ruhezeit für Leichen und Aschen nach Vollendung des zehnten Lebensjahres sollen sowohl auf dem Friedhof Weißbach als auch auf dem Friedhof Crispenhofen für alle Grabarten (Erdgräber, Grabkammern und Urnen) einheitlich auf 20 Jahre festgelegt werden.
  • Auf beiden Friedhöfen sollen auch Wahlgräber angeboten werden.
  • Doppeltiefe Grabstätten sollen auch an Verstorbene vor dem vollendeten 55. Lebensjahr vergeben werden. Die bisherige Altersbegrenzung entfällt.
  • In beiden Friedhöfen sollen außer den bisherigen Grabarten auch neue Grabarten angeboten werden: Auf dem Weißbacher Friedhof zusätzlich Erdgräber für die Sargbestattung, Urnen-Wiesengräber und Urnen-Blumenbeetgräber, auf dem Crispenhofer Friedhof zusätzlich Urnen-Baumgräber und Urnen-Wiesengräber.
  • Auf den Friedhöfen in der Gemeinde Weißbach sollen künftig auch Personen bestattet werden dürfen, die aktuell keinen Wohnsitz mehr in der Gemeinde haben. Dies betrifft vor allem Personen, die einen Großteil ihres Lebens in Weißbach verbracht haben und zwischenzeitlich auswärts in einem Alters- oder Pflegeheim gewohnt haben.

Die entsprechende bauliche Umgestaltung der beiden Friedhöfe nimmt inzwischen Gestalt an. Zwar stehen noch ein paar kleine Restarbeiten aus (Beetbepflanzungen, Einfassungen, Gedenksteine, weitere Sitzgelegenheiten), doch wären die neuen Bestattungsformen jetzt von der Sache her eigentlich schon möglich.

Zuvor muss die Gemeinde dafür aber auch noch die rechtlichen Voraussetzungen schaffen, also die aus dem Jahr 2010 stammende Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) durch eine neue Satzung ersetzen, die den neuen Gegebenheiten Rechnung trägt.

Der Gemeinderat stimmte der vom Verbandshauptamt des GVV ausgearbeiteten Neufassung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) einhellig zu.

Der Wortlaut der neuen Satzung ist auf den Seiten 2 ff. dieser Ausgabe des Mitteilungsblatts abgedruckt. Die Satzung ist somit ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht und wird am 15.08.2025 in Kraft treten.

Neufestsetzung des Essensgelds für den Kindergarten Weißbach

In der Kinderkrippe und im Kindergarten in Weißbach wird täglich ein warmes Mittagessen angeboten. Die Kosten für das Mittagessen, das sogenannte Essensgeld, fällt neben dem monatlichen Elternbeitrag für die Betreuung an und beträgt derzeit 2,40 €.

Das Essen wird von der Firma Hofmann Menü-Manufaktur GmbH aus Schweigern bezogen. Es wird tiefgekühlt angeliefert und von den Erzieherinnen in der jeweils benötigten Menge in einem Konvektomat erwärmt.

Leider übersteigen die Kosten des Mittagessens im Kindergarten das erhobene Essensgeld inzwischen deutlich; sie liegen dort schon bei mehr als 3,00 € pro Essen.

Vor diesem Hintergrund beschloss der Gemeinderat einstimmig, das Essensgeld für den Kindergarten Weißbach ab dem 01.09.2025 auf 3,00 € zu erhöhen.

Das Essensgeld in der Krippe soll hingegen bei 2,40 € bleiben, da dieser Betrag dort noch kostendeckend ist.

Kanalsanierungsarbeiten in geschlossener Bauweise (Jahresprogramm 2025): Auftragsvergabe

Laut der Eigenkontroll-Verordnung sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, alle zehn bis fünfzehn Jahre sämtliche öffentlichen Abwasserkanäle auf Schäden untersuchen zu lassen. Im Ortsteil Weißbach ist die letzte Untersuchung mittels einer Video-Kamera in den Jahren 2018 bis 2021 erfolgt. Die Untersuchung im Ortsteil Crispenhofen datiert aus dem Jahr 2023. Um einen Sanierungsstau zu vermeiden, lässt die Gemeinde Weißbach jedes Jahr einige Schadstellen sanieren. Sofern möglich, erfolgt die Sanierung grundsätzlich in geschlossener Bauweise – also durch das „Einkleben“ von partiellen oder kompletten Inlinern (das sind mit Epoxidharz bestrichene Glasfaserschläuche). Dieses Verfahren ist bewährt und wesentlich kostengünstiger als die Sanierung in offener Bauweise, also das Aufgraben der Schadstellen.

Auch dieses Jahr sollen wieder Kanalsanierungsarbeiten in geschlossener Bauweise durchgeführt werden. Vorgesehen ist hierbei die Sanierung von sechs Schadstellen in der Ortschaft Weißbach. Die entsprechenden Arbeiten sind unter fünf Fachfirmen beschränkt ausgeschrieben worden. Vier der Firmen haben ein Angebot abgegeben. Mit einem Preis von 27.792,45 € brutto hat sich das Angebot der Firma Kilian Kanalsanierung GmbH aus Fürth dabei als das wirtschaftlichste erwiesen.

Deshalb entschied der Gemeinderat einstimmig, die diesjährigen Kanalsanierungsarbeiten an die Firma Kilian Kanalsanierung GmbH zu vergeben.

Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 EEG zur finanziellen Beteiligung der Gemeinde Weißbach an den Erträgen des Bürgerwindparks Weißbach und Beschlussfassung über die Annahme der darauf beruhenden Zuwendungen

Der Bund hat in § 6 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) geregelt, dass die Betreiber von Windenergieanlagen und von Freiflächen-Photovoltaikanlagen Gemeinden, die von der Errichtung der Anlagen betroffen sind, finanziell beteiligen sollen. Hierzu dürfen sie den Gemeinden einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten.

Bei Windenergieanlagen an Land dürfen den betroffenen Gemeinden gemäß § 6 Abs. 2 EEG Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden, unter der Voraussetzung, dass für die Strommengen eine finanzielle Förderung nach dem EGG erfolgt ist. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine „Soll-Vorschrift“. Es besteht also kein Rechtsanspruch der Gemeinden gegen den Anlagenbetreiber.

Im Sinne eines partnerschaftlichen Miteinanders hat der Bürgerwindpark Hohenlohe den umliegenden Gemeinden des Windparks Weißbach nun diese finanzielle Beteiligung auf freiwilliger Basis angeboten. Der Windpark besteht bislang aus fünf Windenergieanlagen auf der Gemarkung Crispenhofen; demnächst soll auf der Gemarkung Schleierhof eine sechste Anlage hinzukommen.

Gemäß den Vorgaben des EEG ist die Beteiligung prozentual zwischen den Kommunen aufzuteilen, die in einem 2,5-km-Radius um eine jede Windkraftanlage herum liegen. Vorliegend sind dies die Stadt Forchtenberg, die Stadt Ingelfingen, die Gemeinde Schöntal und die Gemeinde Weißbach. Jede der vier Kommunen muss hierzu mit dem Bürgerwindpark Hohenlohe eine schriftliche Vereinbarung abschließen.

Da die Höhe der freiwilligen finanziellen Beteiligung von der Menge des tatsächlich eingespeisten Stromes abhängt, wird sie natürlich von Jahr zu Jahr variieren. Laut Auskunft des Bürgerwindparks Hohenlohe hätte die Gemeinde Weißbach im Jahr 2024 aber ungefähr 23.300 € erhalten können, wenn es die Vereinbarung damals bereits gegeben hätte.

Weil die freiwilligen Zahlungen der Anlagenbetreiber nach § 6 EEG ohne Gegenleistung erfolgen, sind sie nach Auffassung des Innenministeriums Baden-Württemberg allerdings wie Spenden zu behandeln. Darum bedarf sowohl der Abschluss der betreffenden Vereinbarung als auch die Annahme der auf ihr beruhenden Zuwendungen der Zustimmung des Gemeinderats.

Der Gemeinderat stimmte beidem freilich ebenso gerne wie einstimmig zu.

Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Gemeinderatsbeschlüsse

Bürgermeister Rainer Züfle hatte diesmal keine nichtöffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüsse bekanntzugeben.

Verschiedenes

Unter anderem wurde noch Folgendes mitgeteilt beziehungsweise besprochen:

  • Da die Weißbacher Gaststätte LOK 7119 die Essenslieferung für die Schulkindbetreuung beendet hat, wird das Mittagessen ab dem kommenden Schuljahr zum Preis von 5,90 € pro Portion von der Metzgerei Karle aus Forchtenberg geliefert werden.
  • Das neue Feuerwehrfahrzeug (TSF-W) für die Abteilung Crispenhofen wird am 01.08.2025 beim Hersteller in Ulm abgeholt werden. Das alte Fahrzeug soll als Liebhaberfahrzeug verkauft werden.
  • Am 25.09.2025 wird für die drei GVV-Gemeinden Forchtenberg, Niedernhall und Weißbach ein gemeinsames Arbeitsgruppentreffen zur kommunalen Wärmeplanung stattfinden, an dem neben den Bürgermeistern aus jeder Kommune auch je drei Gemeinderäte teilnehmen sollten.

Gemeinderat Markus Egner sowie die Gemeinderätinnen Waldtraud Kuhnle und Isa Philipp erklärten sich seitens der Gemeinde Weißbach freundlicherweise hierzu bereit.

  • Die nächste Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Dienstag, dem 23.09.2025, stattfinden.