Direkt
zum Inhalt springen,
zum Kontakt,
zur Suchseite,
zum Inhaltsverzeichnis,
zur Barrierefreiheitserklärung,
eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Weißbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Weißbach
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate

Sitzungsberichte

Sitzungsbericht vom 15.04.2024

Erstelldatum29.05.2024

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 15.04.2024

Erweiterung, Umbau und Sanierung des Rathauses in Weißbach: Beschluss der Kostenfeststellung

Architekt Torsten Herzog vom Architekturbüro Herzog & Bujok aus Bad Mergentheim, der die Erweiterung, den Umbau und die Sanierung des Rathauses geplant, geleitet und überwacht hatte, präsentierte dem Gemeinderat die Kostenfeststellung für dieses Bauvorhaben. Demnach hat das Projekt brutto insgesamt 1.357.164,96 € gekostet. Die Kostenberechnung vom 20.10.2020 war zwar noch von Kosten in Höhe von 960.000,00 € brutto ausgegangen, doch hatten sich diese in der Kostenfortschreibung vom 08.11.2022 bereits auf 1.250.000,00 € brutto erhöht. Die Ursachen für die Kostenerhöhung sind vielfältig: Allgemeine Kostensteigerungen, unliebsame Überraschung (wie sie bei Bauarbeiten an einem Altbau leider oft vorkommen), zusätzliche Arbeiten und Bauherrenwünsche, aber auch vergessene Kostenansätze.

Der Gemeinderat zeigte sich über die Kostenerhöhung zwar nicht erfreut, war jedoch der Meinung, dass der Umbau und die Erweiterung des Rathauses gelungen ist und das Geld, das er gekostet hat, durchaus wert ist. Daher stimmte das Gremium der Kostenfeststellung einstimmig zu. 

Baugesuch

Dem Gemeinderat lag diesmal nur ein einziges Baugesuch vor. Dabei ging es um den Neubau eines Dreifamilienwohnhauses mit zwei Doppelgaragen in der Weinbergstraße 41 in Weißbach.

Wie von der Verwaltung vorgeschlagen, war der Gemeinderat einhellig damit einverstanden, dass das Untergeschoss des Gebäudes, anders als dies die Örtlichen Bauvorschriften vorgeben, nicht dunkel getönt und auch nicht zurückgesetzt werden muss. Auch der Unterschreitung des Mindestabstands von 5,50 m zwischen den Garagenausfahrten und der Weinbergstraße wurde einstimmig zugestimmt, sofern die Garagentore fernbedienbar sind. Im Übrigen entspricht das Bauvorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften.

4. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Mittleres Kochertal:

a)    Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Freizeitigen Beteiligung

b)   Billigung des Entwurfs der 4. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans sowie Freigabe des Entwurfs für die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und zur Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Durch die 4. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Mittleres Kochertal (kurz: GVV) soll die Basis für verschiedene städtebauliche Maßnahmen in den drei Mitgliedsgemeinden des GVV gelegt werden. Die Stadt Forchtenberg möchte durch eine Erweiterung des Gewerbegebiets „Rauhbusch“ um ca. 7,08 ha den örtlichen Bedarf nach gewerblichen Bauflächen decken. Zudem soll durch die Flächen „Waldfeld – Erweiterung“ (ca. 1,88 ha) und „Metzdorf“ (ca. 1,51 ha) der bestehende Wohnbauflächenbedarf befriedigt werden. Die Stadt Niedernhall plant im Bereich der Bahnhofstraße die Wohnbaufläche „Bahnhofsareal“ (ca. 0,82 ha) zu schaffen und hierzu den Recyclinghof in den Warrweg zu verlegen (Fläche „Recyclinghof“, ca. 0,48 ha). Die Gemeinde Weißbach möchte im Bereich des Weilers Guthof eine Nachnutzung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzungen ermöglichen und zu diesem Zweck den Kern des Weilers als Mischbaufläche „Guthof“ (ca. 0,89 ha) bauplanungsrechtlich dem Innenbereich zuzuschlagen.

Für die 4. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB ist vom 08.05.2023 bis zum 09.06.2023 durchgeführt worden.

Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ist dann eine Stellungnahme mit Hinweisen zur Verkehrsbelastung und Lärmimmissionen eingegangen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind Stellungnahmen mit Hinweisen zum Bauflächenbedarf, zum Biotopverbund, zum Immissionsschutz, zum Waldabstand, zur Entwässerung, zu landwirtschaftlichen Flächen, zum Artenschutz, zu Starkregenereignissen, zum Wildtierkorridor, zum Hochwasserschutz, zur Raumordnung, zur archäologischen Denkmalpflege, zur Kulturdenkmalpflege, zur Geotechnik, zum Bodenschutz, zu mineralischen Rohstoffe, zum Grundwasserschutz und zur Umweltprüfung abgegeben worden.

Alle Stellungnahmen sind von der Verwaltung abgewogen und zum größten Teil berücksichtigt worden.

Die weiteren Verfahrensschritte sind zwar von der Verbandsversammlung des GVV zu beschließen, doch sind die Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung weisungsgebunden.

Der Gemeinderat beauftragte deshalb einstimmig Bürgermeister Rainer Züfle als Stimmführer der Vertreter der Gemeinde Weißbach in der Verbandsversammlung der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß dem vorliegenden Abwägungsvorschlag zuzustimmen. Außerdem soll der Entwurf zur 4. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 26.03.2024 gebilligt und für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie für die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB freigegeben werden.

5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungs-verbands Mittleres Kochertal:

a)    Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Entwurfsauslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

b)   Festlegung der 5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans

Die 5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans hat die Ermöglichung mehrerer Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gebiet der Stadt Forchtenberg und der Gemeinde Weißbach zum Gegenstand. Konkret geht es bei der Flächennutzungsplan-Änderung um folgende Flächen: • Sonderbaufläche „Erweiterung Ernsbach 2“ – Forchtenberg (ca. 2,3 ha); • Sonderbaufläche „Erweiterung Ernsbach 3“ – Forchtenberg (ca. 6,3 ha und 1,9 ha); • Sonderbaufläche „Wohlmuthausen“ – Forchtenberg (ca. 4,2 ha); • Sonderbaufläche „Halberg 1“ – Weißbach (ca. 9,2 ha); • Sonderbaufläche „Halberg 2“ – Weißbach (ca. 1,7 ha); • Sonderbaufläche „Crispenhofen“ – Weißbach (ca. 14,2 ha).

Die gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung der 5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächen­nutzungsplans hat vom 18.12.2023 bis 02.02.2024 stattgefunden. Im Rahmen der Behördenbeteiligung sind dabei Stellungnahmen mit Hinweisen zum Umweltbericht, zum Landschaftsbild, zum Artenschutz, zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz, zur Raumordnung, zum Bodenschutz, zum Grundwasserschutz, zu FFH-Mähwiesen, zu Alternativen, zum Waldabstand und zum Erhalt von Bäumen eingegangen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sind hingegen keine Stellungnahmen abgegeben worden.

Die Stellungnahmen sind von der Verwaltung abgewogen und zum größten Teil berücksichtigt worden.

Für den weiteren Fortgang des Verfahrens beauftragte der Gemeinderat einstimmig Bürgermeister Rainer Züfle als Stimmführer der Vertreter der Gemeinde Weißbach in der Verbandsversammlung des GVV für die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlegung gemäß dem vorliegenden Abwägungsvorschlag zu stimmen. Die 5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 26.03.2024 soll beschlossen und final der Feststellungsbeschluss gefasst werden.

6. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Mittleres Kochertal:

a)   Einleitungsbeschluss zur 6. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans

b)   Billigung und Freigabe des Vorentwurfs der 6. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, für die frühzeitige Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB und für die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Für eine ca. 11,50 ha große Freiflächen-Photovoltaikanlage, die auf der Gemarkung der Stadt Niedernhall im Gewann „Dörnach“ errichtet werden soll, muss der Flächennutzungsplan des GVV erneut geändert werden. Es ist dies die 6. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans.

Für die nächste Verbandsversammlung des GVV erteilte der Gemeinderat Bürgermeister Rainer Züfle nun einstimmig die Weisung, als Stimmführer der Vertreter der Gemeinde Weißbach für die Einleitung des Verfahrens zur 6. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zu stimmen. Der vorliegende Vorentwurf soll gebilligt und für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden freigegeben werden.

Bebauungsplan „Solarpark Straßenäcker“ auf der Gemarkung Crispenhofen:

a)   Entscheidung über die bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken

b)   Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beschluss zur Anhörung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

In seiner öffentlichen Sitzung vom 20.02.2023 hatte der Gemeinderat beschlossen für drei von privater Seite beantragte Freiflächen-Photovoltaikanlagen je ein Bauleitplanungsverfahren durchzuführen. Die Verfahrenskosten werden jeweils von den Antragstellern getragen.

Bei einer der drei Freiflächen-Photovoltaikanlagen handelt es sich um den Solarpark „Straßenäcker“, der nördlich von Crispenhofen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 1169, 1170 und 1175 der Gemarkung Crispenhofen im Bereich des dortigen Windparks entstehen soll. Für den notwendigen Bebauungsplan hat der Gemeinderat dann in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.11.2023 den Aufstellungsbeschluss gefasst sowie die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen.

Diese hat daraufhin im Zeitraum vom 11.12.2023 bis zum 19.01.2024 stattgefunden. Seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind dabei Stellungnahmen mit Hinweisen zum Baurecht, zu einem angrenzenden FFH-Gebiet, zum Umweltbericht, zum Artenschutz, zu Pflanzgeboten, zum Waldabstand, zum Immissionsschutz, zum Bodenschutz, zum Denkmalschutz, zur Raumordnung, zur Energiewende, zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, zur Geotechnik, zum Grundwasserschutz, zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und zu Blendwirkungen eingegangen. Daneben ist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auch eine Stellungnahme zu den Themen Flächenversiegelung und Hochwasserschutz eingereicht worden.

Die Stellungnahmen sind von der Verwaltung abgewogen und zum größten Teil berücksichtigt worden.

Der Gemeinderat beschloss nun einstimmig die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß dem vorliegenden Abwägungsvorschlag der Verwaltung. Zudem billigte er den Entwurf zum Bebauungsplan „Solarpark Straßenäcker“ in der Fassung vom 15.04.2024 und gab diesen für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB frei.

Bebauungsplan „Solarpark Häuble“ auf der Gemarkung Crispenhofen, Flur Halberg:

a)    Entscheidung über die bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen und Bedenken

b)   Auslegungsbeschluss nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beschluss zur Anhörung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Die zweite der drei Freiflächen-Photovoltaikanlagen denen der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 20.02.2023 grundsätzlich zugestimmt hatte, ist diejenige, die ein privater Investor auf dem Grundstück Flst.-Nr. 108 im Gewann „Häuble“ auf der Gemarkung Crispenhofen, Flur Halberg, errichten möchte. Auch für diese Anlage hatte der Gemeinderat dann in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.11.2023 den Aufstellungsbeschluss gefasst sowie die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen.

Die frühzeitige Beteiligung hierfür hat im Zeitraum vom 11.12.2023 bis zum 19.01.2024 stattgefunden. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind Stellungnahmen mit Hinweisen zum Baurecht, zum Umweltbericht, zum Erhalt eines Birnbaums, zum Artenschutz, zum Immissionsschutz, zum Waldabstand, zum Bodenschutz, zur Raumordnung, zur Energiewende, zur Geotechnik, zum Leitungsbestand, zu Pflanzgeboten und zur Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung eingegangen. Seitens der Öffentlichkeitsbeteiligung sind hingegen keine Stellungnahmen eingereicht worden.

Die Verwaltung hat die eingegangenen Stellungnahmen abgewogen und zum größten Teil berücksichtigt.

Der Gemeinderat schloss sich dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung einhellig an, billigte den Entwurf zum Bebauungsplan „Solarpark Häuble“ in der Fassung vom 15.04.2024 und gab diesen für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB frei.

Entscheidung über die Vergabe eines Bauplatzes im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ in Weißbach

Die Vergabe der Bauplätze im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ in Weißbach richtet sich nach den Vergaberichtlinien für die Bauplätze der Gemeinde Weißbach, die der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.07.2022 beschlossen hat. Die Vergaberichtlinien sollen den Bauplatzverkauf möglichst gerecht gestalten und zugleich einen allzu raschen Abverkauf der insgesamt nur 15 Bauplätze verhindern. Sie sehen vor, dass die Vergabe nach einem festgelegten Punktesystem transparent und nachvollziehbar gestaltet wird. Zudem ist in ihnen geregelt, dass pro Kalendervierteljahr maximal zwei Bauplätze zum Verkauf freigegeben werden.

Bis zum Bewerbungsschluss am 31.03.2024 war diesmal aber nur eine einzige Bewerbung eingegangen. Diese bezog sich auf den Bauplatz Flst.-Nr. 1636.

Der Gemeinderat stimmte dieser Bauplatzvergabe einstimmig zu.

Grundsatzbeschluss über die Gründung eines wirtschaftlichen Unternehmens (GmbH) zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung im Mittleren Kochertal mit den Städten Forchtenberg und Niedernhall, sowie der Gemeinde Weißbach

Schon seit vielen Jahren schließen allenthalben kleinere Lebensmittelläden. In manchen Gemeinden und Ortschaften gibt es bereits kein einziges Ladengeschäft mehr. Die dadurch wegbrechende Einkaufsmöglichkeit stellt vor allem für ältere Einwohner, die nicht mehr mobil sind, ein echtes Problem dar. Zudem geht mit jedem Ladengeschäft aber auch ein Treffpunkt verloren, an dem die Leute beim Einkaufen mal ein Schwätzchen gehalten, Neuigkeiten ausgetauscht und Kontakte gepflegt haben. Lebensmittelgeschäfte zur Nahversorgung stellen deshalb einen wichtigen Infrastrukturbestandteil einer jeden Gemeinde beziehungsweise Ortschaft dar. Doch nicht nur in den alten Ortskernen werden die Ladengeschäfte vermisst, sondern zunehmend auch in den immer größer werdenden Neubausiedlungen, wo zwar noch nie ein Ladengeschäft war, inzwischen zum Teil jedoch ebenfalls mehrere Tausend Einwohner wohnen. 

Leider sind auch die Stadt Forchtenberg, die Stadt Niedernhall und die Gemeinde Weißbach von dieser negativen Entwicklung betroffen.

In der Gemeinde Weißbach hat der Betreiber des Lebensmittelmarkts in Weißbach in den letzten circa drei Jahren drei Mal gewechselt. Seit März diesen Jahres ist der Laden ganz geschlossen. Die Gemeinde und die Besitzer der Immobilie führen zwar schon seit längerem mit verschiedenen Betreibern von 24/7-Lebensmittelmärkten Gespräche, doch waren diese bislang leider nicht zielführend, weil die Interessenten stets in irgendeiner Form Vorausleistungen, finanzielle Beiträge oder Sicherheiten forderten.

In der Stadt Niedernhall hat man sich im Gemeinderat in den vergangenen Monaten bereits mit der Errichtung eines 24/7-Lebensmittelmarkts auf der Giebelheide auseinandergesetzt und dazu schon Gespräche mit möglichen Lieferanten geführt und Angebote vorgestellt bekommen. Auch die Schließung der Metzgerei-Filiale und der Apotheke in der Hauptstraße in Niedernhall ist aktuell für die Stadt besorgniserregend.

In der Stadt Forchtenberg ist die Lebensmittelversorgung aktuell nur im Hauptort sichergestellt. Natürlich wäre eine ortsnahe Versorgung aber in allen Stadtteilen wünschenswert. Insbesondere in den einwohnerstarken Teilorten Sindringen und Ernsbach wäre ein 24/7-Lebensmittelmarkt vom Kundenpotenzial her denkbar. Mit der Familie Gundel wurde hinsichtlich ihrer Bäckerei und einem möglichen 24/7-Lebensmittelmarkt in Ernsbach bereits Kontakt aufgenommen. Konkretere Abstimmungen hierzu stehen aber noch aus. Es ist jedoch durchaus denkbar, dass die Bäckerei Gundel und ein 24/7-Lebensmittelmarkt in Ernsbach gegenseitig voneinander profitieren könnten.

Da alle drei Gemeinden im Prinzip also dasselbe Problem haben, haben sich die drei Bürgermeister darüber Gedanken gemacht, ob man dieses nicht – wie so vieles andere – gemeinsam lösen könnte. Dabei entstand die Idee eine gemeinsame Organisationseinheit (GmbH) zu schaffen, welche die Lebensmittelversorgung überall dort abdeckt, wo zwar Bedarf besteht, aber private Anbieter die Aufgabe nicht eigenwirtschaftlich übernehmen wollen. Indem die Organisationseinheit diese Aufgabe übernimmt, wird sie auch einen wichtigen Beitrag zur Belebung der Ortskerne sowie des Ortslebens leisten. Bekanntlich sind die sozialen und ökologischen Funktionen eines Lebensmittelmarkts am Ort keineswegs zu unterschätzen, wie z.B. der Erhalt der Selbstständigkeit im Alter, die Funktion gegen Einsamkeit, kurze Wege zum Lebensmittelmarkt, Vermeidung von langen PKW-Einkaufsfahrten, etc.

Angedacht ist, dass die Organisationseinheit (GmbH) in jeder Kommune mindestens einen Lebensmittelmarkt betreibt – egal ob in einer Bestandsimmobilie oder in einem extra Neubau. Die Lebensmittelmärkte sollen von einem Großhändler beliefert und durch eigenes Personal der Organisationseinheit betrieben werden. Bei den Märkten soll es sich um 24/7-Lebensmittelmärkte handeln, die jedoch hybrid betrieben werden. Das bedeutet, dass es in den Märkten zwar kein Verkaufspersonal gibt, zu gewissen festen Zeiten aber trotzdem jemand für das Einräumen, Reinigen und Überprüfen der Ware (z.B. hinsichtlich des Mindesthaltbarkeitsdatums) vor Ort ist. Das Personal steht dann während dieser Zeit auch für die Kunden zur Verfügung, um Wünsche und Rückmeldungen entgegenzunehmen, um beim Einkauf zu helfen oder um das automatische Bezahlsystem zu erklären. Darüber hinaus wären die Läden während den Öffnungszeiten – diese könnten beispielsweise täglich von 05.00 Uhr bis 23.00 Uhr reichen - personell aber nicht besetzt. Der Zugang zu den Lebensmittelmärkten könnte über die Girogeldkarte, den Personalausweis oder eine Kundenkarte erfolgen.

In den Märkten sollen nicht nur Waren des Großhändlers, sondern auch möglichst viele regionale Produkte (beispielsweise Eier, Nudeln, Gemüse, Obst, Wein, Backwaren, Fleisch- und Wurstwaren, Honig, etc.) angeboten werden. Laut einem Großhändler, mit dem die drei Bürgermeister bereits gesprochen haben, wäre das durchaus möglich, doch müsste sich die Organisationseinheit (GmbH) dann natürlich selber um das Nachbestellen dieser „externen“ Waren kümmern.

In keinem Fall darf, soll und wird die kommunale Organisationseinheit (GmbH) aber für bestehende private Marktteilnehmer vor Ort ein direkter Mitbewerber sein oder funktionierende Strukturen ersetzen. Vielmehr soll die Organisationseinheit (GmbH) nur dort tätig werden, wo es zwar eine Nachfrage gibt, aber niemanden, der bereit ist diese Nachfrage eigenwirtschaftlich zu decken – also kurzum im Falle eines Versagens des Freien Marktes.

Der Gemeinderat hielt die Idee für sehr interessant, ein interkommunales Unternehmen zu gründen, das die Lebensmittelversorgung im Mittleren Kochertal sichert. Er fasste deshalb einstimmig den Grundsatzbeschluss über die Gründung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Unternehmens (GmbH) der Städte Forchtenberg und Niedernhall sowie der Gemeinde Weißbach zur Sicherstellung der Lebensmittel-Nahversorgung im Mittleren Kochertal. Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, für die möglichen Standorte eines 24/7 Lebensmittelmarktes ein Markterkundungsverfahren durchzuführen. Darüber hinaus hat die Verwaltung die Fördermöglichkeit des Vorhabens zu klären und sofern möglich bereits Förderanträge vorbereiten. Für eine nachfolgende Sitzung soll die Gründung einer GmbH zur Beschlussfassung vorbereitet werden.

Umstellen der Freiwilligen Feuerwehr Weißbach auf Digitalfunk: Vergabe des Auftrags zur Lieferung der Funkgeräte

Der Gemeinderat hatte bereits in seiner öffentlichen Sitzung am 19.02.2024 den Grundsatzbeschluss zur Beschaffung von Digitalfunkgeräten für die Freiwillige Feuerwehr gefasst. Da der Hohenlohekreis zum 31.12.2025 den Analogfunk abschalten wird, ist es zwingend erforderlich, dass für die Feuerwehren bis zu diesem Zeitpunkt die notwendigen Digitalfunkgeräte beschafft und in Betrieb genommen worden sind.

Um zu erreichen, dass alle Feuerwehren im Hohenlohekreis bei der Funkgerätebeschaffung dieselben Preise erhalten, hatte das Landratsamt zwei renommierte Funkgeräteanbieter um ein Richtpreisangebote für die Gesamtzahl der benötigten Funkgeräte gebeten. Das Angebot der Firma Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH aus Landshut, welche Geräte der Marke Motorola anbietet, war hierbei das günstigere. Deshalb haben sich dann die meisten Feuerwehren für Motorola-Digitalfunk­geräte entschieden, darunter auch die Freiwillige Feuerwehr Weißbach. Für die Feuerwehr Weißbach ergab sich, abgeleitet vom Richtpreisangebot, ein Invest in Höhe von rund 51.000,00 €. Diese Zahl war deshalb auch dem Gemeinderat in dessen Sitzung vom 19.02.2024 genannt worden.

Inzwischen liegt für die Freiwillige Feuerwehr Weißbach ein konkretes Angebot der Firma Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH vor, dessen Einzelpreise zwar auf dem Richtpreisangebot beruhen, das aber bei den Kosten für den Einbau der stationären Funkgeräte die örtlichen Gegebenheiten in den Feuerwehrhäusern berücksichtigt.

Leider hat sich dabei herausgestellt, dass speziell im Feuerwehrhaus Weißbach höhere Einbaukosten anfallen werden als gedacht, da die EDV-technische Ausstattung dort bislang sehr bescheiden ist und den Ansprüchen an eine moderne örtliche Funkzentrale nicht genügt. Hinzu kommt, dass für die örtliche Funkzentrale, anders als in der Gemeinderatssitzung vom 19.02.2024 genannt, nicht nur ein stationären Digitalfunkgerät FRT (Fixed RadioTerminal) beschafft werden muss, sondern zwei, damit sie bei Großschadenslagen notfalls auch als Führungsstelle genutzt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren beläuft sich das konkrete Angebot der Firma Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH für die Freiwillige Feuerwehr Weißbach nun auf insgesamt 64.742,55 Euro brutto.

Dies ist zweifellos viel Geld, doch wird dieses ja durchaus sinnvoll investiert. Erstens stellt die Umstellung von Analogfunk auf Digitalfunk einen technischen Quantensprung dar. Zweitens wird in diesem Zuge auch die örtliche Funkzentrale im Feuerwehrhaus Weißbach endlich auf einen modernen Stand gebracht werden und dann denselben Standard haben wie die Funkzentralen der benachbarten Feuerwehren. Drittens sind die Motorola-Geräte bereits mit dem Lardis-System ausgestattet, welches im Preis enthalten ist. Das Lardis-System beinhaltet eine Einsatzzielführung, eine Funkaufzeichnung, die Möglichkeit zum Versenden von Textnachrichten und einiges andere mehr.

Vor diesem Hintergrund stimmte der Gemeinderat einstimmig dafür, von der Firma Abel & Käufl Mobilfunkhandels GmbH aus Landshut zum Preis von insgesamt 64.742,55 € brutto die angebotenen Digitalfunkgeräte (einschließlich Zubehör und Einbau) zu beschaffen. Die hierdurch entstehende überplanmäßige Ausgabe in Höhe von rund 14.000,00 € wurde bewilligt.

Erlass einer Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Auslöser für die Notwendigkeit zur Änderung der Hauptsatzung ist die Übergang der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Weißbach von der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Crispenhofen-Weißbach auf die Gemeinde Weißbach zum 01.09.2024.

Beim pädagogischen Personal von Kitas und Kindergärten ist die Fluktuation in der Regel erfahrungsgemäß recht hoch. Zugleich ist es sehr schwer, freiwerdende Stellen wieder zu besetzen, da es leider weit weniger Erzieher/innen gibt als freie Stellen. Wenn man eine interessante Bewerbung bekommt, muss man deshalb sehr schnell reagieren, also zügig ein Vorstellungsgespräch anberaumen und dann gegebenenfalls auch rasch eine Zusage erteilen. Im Interesse eines schnellen Verfahrens ist es in anderen Gemeinden zumeist üblich, dass der Bürgermeister unmittelbar über die Einstellung des Kindergartenpersonals entscheidet. 

Damit die Gemeinde Weißbach hier nicht ins Hintertreffen gerät, war der Gemeinderat einverstanden die Hauptsatzung so zu ändern, dass auch in Weißbach künftig so verfahren werden kann. Die Entscheidung über die Einstellung von Einrichtungsleiterinnen oder –leitern bleibt allerdings dem Gemeinderat vorbehalten. Die dafür notwendige Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wurde vom Gremium einstimmig beschlossen.

Der genaue Wortlaut der Änderungssatzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 16/2024 vom 19. April 2024 veröffentlicht worden.

Einwohnerfragestunde

Die anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner stellten keine Fragen.

Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Gemeinderatsbeschlüsse

Es gab diesmal keine nichtöffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüsse, die bekanntzugeben waren.

Verschiedenes

Unter anderem wurde noch Folgendes bekanntgegeben beziehungsweise besprochen:

  • Bürgermeister Rainer Züfle hat im Wege einer Eilentscheidung die Firma K. Dorfi aus Weißbach beauftragt, zum Preis von brutto 29.642,90 € die Erdarbeiten zur Verlegung der Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen am Park- und Festplatz beim Bürgerzentrum Weißbach auszuführen. Diese Leitungen werden schon Ende Juli für die Durchführung des Kochertaler Weinsommers benötigt. Die Firma K. Dorfi ist in dem betreffenden Bereich gerade eh mit Erdbaumaschinen zugange, um das Gelände für den Anbau einer Fluchttreppe an die Grundschule Weißbach herzustellen.
  • Die nächste Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Montag, dem 13.05.2024, im Sitzungssaal des Rathauses in Weißbach stattfinden.