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Autor: Susan Friedrich
Artikel vom 07.06.2019

Sitzungsbericht vom 21.05.2019

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21.05.2019

Feststellung etwaiger Hinderungsgründe für das Nachrücken von Herrn Andreas Hehn in den Gemeinderat

Am 25.04.2019 ist Gemeinderat Hanspeter Grund nach kurzer, schwerer Krankheit verstorben. Laut § 31 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) rückt nun bis zum Ende der Amtszeit die als nächste Ersatzperson festgestellte Person in den Gemeinderat nach. Herr Hanspeter Grund war seinerzeit auf der Liste der Bürgerlichen Wählervereinigung (BWV) als Vertreter des Wohnbezirks Crispenhofen in den Gemeinderat gewählt worden. Die nächste Ersatzperson für Crispenhofen auf der BWV-Liste ist Herr Andreas Hehn aus Crispenhofen.

Der Gemeinderat stellte einstimmig fest, dass bei Herrn Andreas Hehn kein Hinderungsgrund nach § 29 GemO für das Nachrücken in den Gemeinderat besteht.

Verpflichtung von Herrn Gemeinderat Andreas Hehn

Bürgermeister Rainer Züfle belehrte Herrn Hehn über seine Rechte und Pflichten als Gemeinderat und verpflichtete ihn sodann per Handschlag.

Nachbesetzung des Finanzausschusses

Als Nachfolger für den verstorbenen Hanspeter Grund wählte der Gemeinderat Herrn Andreas Hehn als ordentliches Mitglied in den Finanzausschuss.

Baugesuche

Dem Gemeinderat lagen dieses Mal zwei Bausachen vor.

Beim ersten ging es um den Abbruch und vergrößerten Wiederaufbau einer Garage, das Anlegen eines PKW-Stellplatzes sowie das Schaffen einer Geländeauffüllung mithilfe von Stützmauern auf dem Grundstück Flst.-Nr. 524/1 in der Schützenstraße 2 in Weißbach.

Das zweite Baugesuch hatte die Errichtung einer Garage mit Abstellraum auf dem Grundstück Flst.-Nr. 842 im Mühlbergweg 2 in Weißbach zum Gegenstand.

Beiden Baugesuchen erteilte der Gemeinderat einstimmig das Einvernehmen der Gemeinde. Die endgültige Entscheidung über die beiden Baugesuche hat nun das Landratsamt Hohenlohekreis als Untere Baurechtsbehörde zu treffen.

Erschließungsbeitrag (Ablösebetrag) für das Wohnbaugebiet „Brückle“ in Crispenhofen:-          Bilden einer Abrechnungseinheit
Neufestsetzung der Beitragshöhe

Mit Beschluss vom 23.10.2018 wurde für den zweiten Bauabschnitt des Wohnbaugebiets „Brückle“ in Crispenhofen eine Abrechnungseinheit gemäß § 37 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) gebildet. Dies gestattet eine einheitliche Kalkulation der beitragsfähigen Erschließungskosten für alle erstmals herzustellenden Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind. Leider war bei jenem Beschluss aber übersehen worden, dass laut einem Beschluss vom 23.06.2008 das gesamte Wohnbaugebiet „Brückle“ eine einzige Abrechnungseinheit bilden soll, also der Erschließungsaufwand für den ersten und zweiten Bauabschnitt des Wohnbaugebiets gemeinsam ermittelt und auf alle Bauplätze verteilt werden soll. Folglich musste der Beschluss vom 23.10.2018 nun wieder aufgehoben werden.

Freilich passt die im Jahr 2008 erstellte Erschließungskalkulation inzwischen nicht mehr. Deshalb hat die Verbandskämmerei des GVV Mittleres Kochertal nun eine neue Kalkulation erstellt. Dazu hat sie alle vorliegenden Kosten des ersten und zweiten Bauabschnitts, sowie eine aktuelle Kostenschätzung des Kreistiefbauamts für den bislang noch nicht erfolgten Endausbau des zweiten Bauabschnitts herangezogen. Nach Abzug des Gemeindeanteils am Erschließungsbeitrag in Höhe von 5 % betragen die umlagefähigen Erschließungskosten 562.764,99 €. Um nun die Erschließungskosten pro Quadratmeter zu errechnen, wird die Nutzungsfläche zugrunde gelegt. Die Nutzungsfläche entspricht dabei nicht der Grundstücksfläche, sondern setzt sich aus den Bauplatzflächen multipliziert mit dem Nutzungsfaktor 1,25 zusammen. Dieser Nutzungsfaktor ist anzuwenden, weil die Bauplätze mit zwei Vollgeschossen bebaut werden dürfen; er ergibt sich aus der Erschließungsbeitragssatzung. Letztendlich kommt man so auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 23,316173194 €/m².

Der Gemeinderat folgte den Empfehlungen der Gemeindeverwaltung und der Verbandskämmerei und hob den Gemeinderatsbeschluss vom 23.10.2018 auf. Den Erschließungsbeitrag für das Wohnbaugebiet „Brückle“ setzte das Gremium auf 23,316173194 €/m² Nutzungsfläche fest. Der Beitrag soll abgelöst werden.

Gemeindeeigene Bauplätze in zweiten Bauabschnitt des Wohnbaugebiets „Brückle“ in Crispenhofen:
Festlegung des Verkaufspreises
Festlegung der Kriterien für die Reservierung und Vergabe der Bauplätze

Die Bauplätze im ersten Bauabschnitt des Wohnbaugebiets „Brückle“ sind einschließlich des Wasserversorgungs-, des Abwasser- sowie des abgelösten Erschließungsbeitrags für 55,00 €/m² verkauft worden. Leider ist dieser Preis für die Bauplätze im zweiten Bauabschnitt nicht zu halten, da die Unkosten einschließlich der Beiträge hier bereits bei 61,36 €/m² liegen.

Der Gemeinderat legte den Verkaufspreis für die Bauplätze im zweiten Bauabschnitt deshalb auf 70,00 €/m² ab. Dieser Preis soll immer mal wieder überprüft und gegebenenfalls an die Marktentwicklung angepasst werden.

Außerdem wurde beschlossen, für das Reservieren von Bauplätzen künftig eine Gebühr in Höhe von 14,00 € pro Woche zu verlangen. Die Reservierung soll mit dem Zahlungseingang beginnen. Ihre Dauer richtet sich dann nach der Höhe der bezahlten Gebühr, ist maximal aber auf sechs Monate begrenzt. Jeder Interessent kann nur einen Bauplatz reservieren. Wird der Bauplatz vom Reservierenden gekauft, wird die Gebühr auf den Kaufpreis angerechnet – andernfalls verfällt sie.

Hintergrund dieses Beschlusses sind die leider sehr negativen Erfahrungen, welche die Gemeinde mit den bislang kostenlos gewährten Reservierungen gemacht hat. Die Kostenlosigkeit verführte nämlich viele Interessenten dazu, zeitlich in mehreren Gemeinden Bauplätze zu reservieren, um sich eine möglichst große Auswahl zu sichern. Sehr oft hat die Gemeinde von den Reservierenden dann aber nie mehr etwas gehört – mit der ärgerlichen Folge, dass die Bauplätze unnötigerweise blockiert waren und während dieser Zeit für andere, ernsthafte Interessenten nicht zur Verfügung standen. Durch eine Kostenpflicht bei Reservierungen können solche „Spaß-Interessenten“ abgeschreckt werden.

Lange diskutiert wurde über die Frage, ob die bisherige Praxis beibehalten werden soll, Bauplätze in Crispenhofen grundsätzlich nur an Einheimische zu verkaufen. Hintergrund dieser bisher recht restriktiven Vergabepraxis war die Tatsache, dass in Crispenhofen künftig wohl keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden können; die Ortschaft wird sich künftig also nur noch im Innenbereich entwickeln können.

Nach intensiver Diskussion wurde schließlich mehrheitlich entschieden, die „Einheimischen-Regelung“ aufzuheben, also die Bauplätze künftig auch an auswärtige Interessenten zu verkaufen. Die Gemeindeverwaltung soll die Nachfrage nach den Bauplätzen aber im Blick behalten und, falls sie zu groß sein sollte, das Thema nochmals in den Gemeinderat einbringen.

Vergabe der Tief- und Straßenbauarbeiten für die endgültige Herstellung der Erschließungsarbeiten im Eichenweg und im Forchenweg im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene II“ in Weißbach

Wie der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 29.04.2019 beschlossen hat, sollen der Eichenweg und das Endstück des Forchenwegs im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene II“ in Weißbach in diesem Jahr endlich fertiggestellt werden. Deshalb sind die dafür anfallenden Tief- und Straßenbauarbeiten unverzüglich beschränkt ausgeschrieben worden. Die Angebotseröffnung (Submission) wird am 28.05.2019 erfolgen.

Laut § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) endet die Amtszeit des Gemeinderats mit dem Ablauf des Wahltags, also des 26.05.2019. Bis zu Einsetzung des neuen Gemeinderats – die voraussichtlich erst im Juli erfolgen kann, weil zuvor noch eine Wahlprüfung erfolgen muss -, führt das alte Gremium die Amtsgeschäfte zwar noch kommissarisch weiter, darf aber keine wesentlichen Entscheidungen mehr treffen.

Um die ausgeschriebenen Tief- und Straßenbauarbeiten trotzdem zeitnah vergeben zu könne, wurde Bürgermeister Rainer Züfle einstimmig beauftragt, diese an diejenige Firma zu vergeben, die das wirtschaftliche Angebot abgeben wird.

Entscheidung über ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde: Grundstücke Flst.-Nr. 39 (Kelterstraße 4) und Flst.-Nr. 39/1 (Kelterstraße 4/1) auf der Gemarkung Weißbach

Mit Kaufvertrag vom 16.04.2019 wurde das insgesamt 731 m² große Anwesen in der Kelterstraße in Weißbach – bestehend aus dem Grundstück Flst.-Nr. 39 (Wohnhaus Kelterstraße 4) und dem Grundstück Flst.-Nr. 39/1 (Scheune Kelterstraße 4/1) verkauft. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung „Kelterstraße / Lindenstraße“ die der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung vom 28.01.2019 beschlossen hat, weil die Gemeinde für dieses Gebiet Maßnahmen zur Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht zieht. Somit steht der Gemeinde Weißbach an diesen Grundstücken ein Vorkaufsrecht nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) zu.

Der Erwerber hat sich im Kaufvertrag dazu verpflichtet, das Wohnhaus bis einschließlich 31.12.2023 und die Scheune bis einschließlich 16.04.2029 nicht abzureißen. Damit bleibt das Ortsbild für die nächsten Jahre auf jeden Fall gewahrt. Da es sich bei dem Käufer um einen jungen Mann aus der Ortschaft handelt, dessen Eltern in unmittelbarer Nähe ebenfalls Grundbesitz haben, ist freilich auch für die Zeit danach nicht mit einer baulichen Entwicklung zu rechnen, die städtebaulich unerwünscht ist. Sollte es wider Erwarten doch anders kommen, hätte die Gemeinde aber immer noch die Möglichkeit, durch Erlass eines Bebauungsplans regulierend einzugreifen.

Der Gemeinderat beschloss daher einstimmig, dass die Gemeinde Weißbach von ihrem Vorkaufsrecht vorliegend keinen Gebraucht macht.

Erlass einer Satzung über die Öffnung von Verkaufsstellen am 07.07.2019 anlässlich des Weißbacher Krappenstecher-Festes

Am Samstag, dem 06.07.2019 und am Sonntag, dem 07.07.2019, wird nunmehr zum elften Mal das Weißbacher Krappenstecher-Fest stattfinden. Dieses Fest ist nicht nur das „Hauptfest“ der örtlichen Vereine, Gastronomen und Gewerbetreibenden, sondern es hat sich in den zwanzig Jahren seines Bestehens auch zu einem weithin bekannten Publikumsmagneten entwickelt. Deshalb wurde auch dieses Mal seitens einiger Ladengeschäfte wieder der verständliche Wunsch geäußert, wie schon bei den letzten Festen am Festsonntag geöffnet haben zu dürfen.

Der Gemeinderat kam diesem Wunsch nach, indem er eine Satzung erließ, in welcher er Sonntag, den 07.07.2019, zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr im Ortsteil Weißbach anlässlich des diesjährigen Krappenstecher-Festes für verkaufsoffen erklärte.

Die Satzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 21/2019 vom 24.05.2019 öffentlich bekannt gemacht worden, worauf hiermit verwiesen wird.

Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Gemeinderatsbeschlüsse

Es waren diesmal keine nichtöffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüsse bekannt zu geben.

Verschiedenes

Unter anderem wurde noch Folgendes bekanntgegeben beziehungsweise besprochen:

-    Die gemeinsame Einführung eines Gemeindevollzugsdienstes beim GVV Mittleres Kochertal für die Städte Niedernhall und Forchtenberg sowie für die Gemeinde Weißbach wurde vom Stadtrat der Stadt Niedernhall abgelehnt. Die Stadt Forchtenberg möchte trotzdem einen Gemeindevollzugsbeamten einstellen und wird diese Stelle zeitnah ausschreiben. Gegebenenfalls könnte sich die Gemeinde Weißbach dann an die Stadt Forchtenberg anschließen.

-    Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung ist für Montag, den 24.06.2019, vorgesehen. Da die Amtszeit des jetzigen Gemeinderats nach den gesetzlichen Vorschriften mit Ablauf des Wahltags, also des 26.05.2019, endet und das Gremium bis zur Einsetzung des neuen Gemeinderats im Juli die Geschäfte nur kommissarisch weiterführt, dabei aber keine wesentlichen Entscheidungen mehr treffen darf, wird die Sitzung am 24.06.2019 allerdings nur bei Bedarf stattfinden.