Bundeszentralamt für Steuern


Bestätigung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Einfache Bestätigung

 
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Abzufragende USt-IdNr *  
   
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Datenschutzhinweis:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Steuerverwaltung ( https://www.bzst.de/DatenschutzInfo).

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Aktuelle Hinweise:

Allgemeine Hinweise:

Sollten Bestätigungsanfragen aufgrund technischer Störungen oder Wartungsarbeiten über Internet nicht möglich sein, sind auch telefonische Anfragen über die Hotline Umsatzsteuerkontrollverfahren nicht möglich!

Durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen wurde Abschnitt 18e.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geändert. Im Online-Bestätigungsverfahren ist der Nachweis durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemeinüblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen. Die Druckfunktion steht ab dem 01.01.2021 nicht mehr zur Verfügung.

Bei Abfragen über die XML-RPC-Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. In diesen Fällen ist der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen. Ab dem 01.01.2021 kann keine Mitteilung mehr angefordert werden.

Bestätigungsverfahren – Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union


Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, nach dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zu behandeln. Eine Ausnahme gilt für Nordirland für den Bereich der Warenlieferungen, für das im „Protokoll zu Irland/Nordirland“ ein besonderer Status vereinbart wurde. Hierzu das BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2020.

Unternehmer aus Nordirland, für die der besondere Status des Protokolls gilt, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Länderkennzeichen „XI“. Diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummern können ab dem 01.01.2021 im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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