Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.

Altersteilzeitarbeit vereinbaren

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie ab einem bestimmten Alter Ihre bisherige Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren. Diese Altersteilzeitarbeit vereinbaren Sie direkt mit Ihrem Arbeitgeber. Informationen dazu kann Ihnen auch Ihr Betriebs- beziehungsweise Personalrat geben.

Sie haben keinen Anspruch auf Altersteilzeit.

Zuständigkeit

Ihr Arbeitgeber

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 55 Jahre alt.
  • Sie waren innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Sie werden auch während Ihrer Altersteilzeitarbeit versicherungspflichtig beschäftigt bleiben.
    Die Umwandlung in einen Minijob ist daher nicht möglich.
  • Sie können direkt im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit eine Altersrente beziehen.
    Die Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit darf erst zu dem Zeitpunkt enden, zu dem Sie eine Altersrente beziehen könnten. Sonst ist die Vereinbarung unwirksam.

Unterlagen

schriftliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung

Ablauf

Die Altersteilzeit müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren.

Es gibt zwei Altersteilzeit-Modelle:

  • Sie verkürzen während der gesamten Dauer Ihre bisherige Arbeitszeit um die Hälfte;
  • Sie teilen die Altersteilzeit in zwei gleich lange Abschnitte (Blockmodell):
    • Während des ersten Abschnitts arbeiten Sie wie bisher weiter.
    • Während des zweiten Abschnitts haben Sie frei.

Während der Altersteilzeit verdienen Sie weniger. Sie erhalten jedoch von Ihrem Arbeitgeber zusätzliche

  • Aufstockungsleistungen
    Die Höhe dieser Leistung bemisst sich nach Ihrem bisherigen Einkommen. Aufstockungsleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sie zur Steuersatzberechnung auf Ihr steuerpflichtiges Einkommen angerechnet werden. Sie müssen von den Aufstockungsleistungen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.
  • Beiträge zur Rentenversicherung

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Betriebs- beziehungsweise Personalrat.

Rechtsgrundlagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 10.06.2020 freigegeben.