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Patentanwaltsgesellschaft - Zulassung beantragen

Wenn Sie eine Patentanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH gründen möchten, müssen Sie die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft beantragen.

Hinweis: Außer der GmbH können Sie andere Rechtsformen (z.B. Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) wählen. Diese müssen sich ebenfalls nach den beruflichen Anforderungen (vor allem § 52a Patentanwaltsordnung) richten. Eine Zulassung durch die Patentanwaltskammer ist aber nicht nötig.

Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Patentanwaltsgesellschaft dürfen - wie Patentanwältinnen und Patentanwälte - folgende Tätigkeiten anbieten:

  • Beratung zu Erfindungen, Marken, Design, Know-how, Sortenschutz und Ähnliches
  • Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte
  • Verfolgen von Schutzrechtsverletzungen (soweit nicht die Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte notwendig ist)
  • Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, Bundespatentgericht, Bundessortenamt und anderen internationalen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes
  • Vertretung vor dem Bundesgerichtshof in Nichtigkeitsverfahren

Tipp: Auf den Seiten der Patentanwaltskammer finden Sie eine ausführliche Auflistung der Tätigkeiten von Patentanwältinnen und Patentanwälten.

Zuständigkeit

die Patentanwaltskammer

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung sind:

  • Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentrechtlichen Angelegenheiten ist.
  • Die Gesellschaft ist nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt.
  • Die Gesellschaft wird von Patentanwältinnen und Patentanwälten verantwortlich geführt.
  • Die Geschäftsführung und die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind ausschließlich Patentanwältinnen und Patentanwälte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer.
    Auch Angehörige von Patentanwaltsberufen aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten können Gesellschafterinnen und Gesellschafter sein. Diese müssen in der Patentanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
  • Die Geschäftsführung, Prokuristinnen und Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte für den gesamten Geschäftsbetrieb, müssen jeweils mehrheitlich Patentanwältinnen oder Patentanwälte sein.
  • Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte liegt bei den Patenanwältinnen und Patentanwälten.
  • Die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen und Patentanwälte, die in der Geschäftsführung, als Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, ist gewährleistet.
  • Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall abgeschlossen oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegen. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
  • Die Firma der Gesellschaft enthält die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft".

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular, falls erforderlich mit Anlagen
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags oder beglaubigte Kopie
  • Zulassungsurkunden in beglaubigter Kopie von folgenden Personen:
    • Gesellschafterinnen und Gesellschafter
    • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
    • Prokuristinnen und Prokuristen
    • Handlungsbevollmächtigte

  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original

Ablauf

Die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Das notwendige Antragsformular erhalten Sie dort.

Die Patentanwaltskammer überprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen.

Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.

Kosten

Zulassungsgebühr: EUR 1.200

Frist

für die Anmeldung: keine

Beachten Sie, dass Sie erst ab der Zulassung unter der Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" auftreten dürfen.

Rechtsgrundlagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Patentanwaltskammer hat dessen ausführliche Fassung am 07.05.2015 freigegeben.