Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Autor: Susan Friedrich
Artikel vom 17.01.2024

Sitzungsbericht vom 18.12.2023

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.12.2023

Festsetzung der zentralen Abwassergebühr für den Zeitraum 2024 – 2025

Die zentrale Abwassergebühr in der Gemeinde Weißbach war letztmals auf den 01.11.2022 kalkuliert worden. Da der Betrieb der Kläranlagen zum 01.01.2024 auf den Abwasserzweckverband Mittleres Kochertal (kurz: AZV) übergehen wird, muss die Gebühr nun aber zeitlich im Gleichklang mit den beiden anderen Verbandskommunen, also der Stadt Forchtenberg und der Stadt Niedernhall, kalkuliert werden.

Frau Silke Frankenbach von der Verbandskämmerei des GVV Mittleres Kochertal stellte dem Gemeinderat die neue Gebührenkalkulation vor, die wieder vom Beratungsbüro Schmidt & Häuser aus Nordheim erstellt worden ist.

Für die Abwasserbeseitigung gilt das Kostendeckungsprinzip, das heißt, dass eine maximale Kostendeckung von 100 % anzustreben ist. Ergeben sich Kostenüberdeckungen müssen diese innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Unter Berücksichtigung dieses Prinzips ergibt die Gebührenkalkulation für die Bemessungszeiträume 2024 und 2025 folgende neue Gebührensätze: Schmutzwassergebühr für 2024 2,51 €/m³ (bisher 1,97 €/m³), für 2025 2,75 €/m³; Niederschlagswassergebühr für beide Jahre je 0,51 €/m² (bisher 0,58 €/m²).

Der Gemeinderat stimmte der Gebührenkalkulation und den neuen Gebührensätzen nach kurzer Diskussion einstimmig zu.

Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)

Die Umsetzung des vorstehend geschilderten Beschlusses über die neuen Sätze der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr hat durch eine Änderung der Abwassersatzung zu erfolgen.

Der Gemeinderat beschloss die Änderungssatzung einstimmig.

Der genaue Wortlaut der Änderungssatzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 51+52/2023 vom 22.12.2023 veröffentlicht worden, worauf hiermit verwiesen wird.

Änderung der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Da die Gebühren für das Entsorgen von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und von Abwasser aus geschlossenen Gruben jeweils auf der Schmutzwassergebühr basieren, müssen bei einer Änderung der Schmutzwassergebühr logischerweise auch jene Gebührensätze geändert werden.

Die entsprechende Änderungssatzung wurde vom Gemeinderat einstimmig beschlossen.

Auch der Wortlaut dieser Satzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 51+52/2023 vom 22.12.2023 veröffentlicht worden.

Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)

In der Wasserversorgungssatzung sind einige Verweise auf andere Paragraphen der Satzung inzwischen nicht mehr korrekt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll das nun korrigiert werden.

Der Gemeinderat beschloss auch diese Änderungssatzung einstimmig.

Wie die beiden anderen Satzungen ist sie ebenfalls schon im Mitteilungsblatt Nr. 51+52/2023 vom 22.12.2023 abgedruckt worden.

Baugesuche

Diesmal war nur ein einziges Baugesuch zu behandeln. Dabei ging es um den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1641 im Buchsbaumweg 6 in Weißbach.

Der Gemeinderat erteilte diesem Bauvorhaben einhellig sein Einvernehmen und war auch damit einverstanden, dass die Traufhöhe des Gebäudes um 35 cm überschritten wird, soweit die laut Bebauungsplan maximal zulässige Traufhöhe und die maximal zulässige Firsthöhe trotzdem eingehalten werden.

Festlegung des Standorts für ein leistungsfähiges mobiles Notstromaggregat für das Bürgerzentrum und andere große Stromverbraucher in der Gemeinde Weißbach

Kommunen sind gesetzlich verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die wesentlichsten Teile ihrer Infrastruktur auch in Krisenzeiten noch funktionieren. Hierzu gehört unter anderem, dass für die Bevölkerung bei längeren Stromausfällen eine Anlaufstelle besteht, an der sie bei Bedarf mit Informationen und warmem Essen versorgt werden kann, und in der man sich aufwärmen kann.

In der Gemeinde Weißbach ist das Bürgerzentrum Langenbachtal in Krisenzeiten als Anlaufstelle für die Bevölkerung vorgesehen. Allerdings verfügt das Bürgerzentrum bislang über keine Notstromversorgung, weshalb es bei Stromausfall nicht richtig benutzbar ist. Um Abhilfe zu schaffen, hat die Gemeinde inzwischen ein mobiles Notstromaggregat mit 88 kW Stromleistung bestellt, das demnächst angeliefert werden soll.

Dieses Notstromaggregat ist transportabel, sodass es nicht nur fürs Bürgerzentrum verwendet werden kann, sondern zum Beispiel auch zum Betreiben der Entlastungspumpe am Regenüberlaufbecken I bei der Weißbacher Kocherbrücke, falls während eines Kocher-Hochwassers und Starkregens der Strom ausfällt. Theoretisch könnte es künftig auch eingesetzt werden, um bei einem längeren Stromausfall eines der vom AZV Mittleres Kochertal geplanten Abwasserpumpwerke mit Elektrizität zu versorgen.

Das Notstromaggregat soll samt Zubehör in einem Container untergebracht werden, der sowohl von vorne als auch von oben geöffnet werden kann.

Bislang noch offen ist indes die Frage, wo der Container mit dem Notstromaggregat aufgestellt werden soll. Denkbare Standorte sind zum einen der Rand des Parkplatzes nördlich der Grundschule Weißbach und zum anderen der Rand der kleinen Grünfläche zwischen dem Raum der Vereine und dem Sportplatz Weißbach. Beide Standorte haben unterscherschiedliche Vor- und Nachteile.

Nach gründlicher Diskussion sprach sich der Gemeiderat mehrheitlich für den Standort zwischen dem Raum der Vereine und dem Sportplatz aus. Zwar muss dort für rund 25.000 € erst noch eine befestigte Fläche geschaffen werden. Außerdem wird die Zu- und Abfahrt zum Container nur über die Aschenbahn möglich sein. Vorteile dieses Standorts sind jedoch, dass die Kabel zum Bürgerzentrum hier unterirdisch verlegt werden und relativ kurz ausfallen können. Zudem ist der Container dort etwas weniger sichtbar.

Erschließung des zweiten Bauabschnitts des Gewerbegebiets „Sandbühl – Egerten“ in Weißbach: Vergabe der Ingenieurleistungen für eine Variantenuntersuchung

Die Gemeinde Weißbach möchte im Jahr 2024 die Erschließung des zweiten Bauabschnitts des Gewerbegebiets „Sandbühl – Egerten“ in Weißbach angehen. Laut dem Bebauungsplan soll die Max-Eyth-Straße in jenem Bereich bogenförmig bis zur Forchtenberger Straße verlängert werden und dann wieder in jene einmünden (sogenannter „Ringschluss“).

Der Gemeinde liegt inzwischen die Anfrage eines Gewerbebetriebs vor, der im zweiten Bauabschnitt des Gewerbegebiets Fläche erwerben möchte. Leider wünscht sich der Interessent die Fläche ausgerechnet dort, wo eigentlich der Ringschluss vorgesehen ist. Kommt die Gemeinde dem Kaufwunsch nach, kann der Ringschluss also entweder gar nicht oder zumindest nicht mehr an der vorgesehenen Stelle gebaut werden. Hierdurch ergeben sich dann Fragen wie zum Beispiel:

-    Könnte der Ringschluss nach Westen verschoben werden oder wäre das aufgrund der Topographie nicht möglich?

-    Wäre es möglich die Max-Eyth-Straße als Sackgasse zu belassen und an ihrem Ende eine LKW-taugliche Wendeplatte anzulegen?

-    Was wären jeweils die Vor- und Nachteile?

-    Wie könnte dann jeweils die Bauplatzeinteilung aussehen?

Auf Vorschlag der Verwaltung erklärte sich der Gemeinderat einstimmig einverstanden, mit der Klärung dieser Fragen das Büro IFK aus Mosbach zu beauftragen. Das Honorar hierfür wird auf maximal 7.500 € brutto geschätzt.

Weiterentwicklung der Friedhöfe in Weißbach und Crispenhofen: • Einführung neuer Grabarten • Wiedereinführen von Wahlgräbern • Änderung der Ruhezeiten

Die Gemeinde Weißbach betreibt sowohl in Weißbach als auch in Crispenhofen je einen kommunalen Friedhof. Bestattungsbezirke gibt es nicht; jeder Einwohner kann also im Friedhof seiner Wahl beigesetzt werden.

Beide Friedhöfe befinden sich mitten in einer Ortschaft und können daher nicht baulich erweitert werden. Vor rund 30 Jahren war stark zu befürchten, dass insbesondere der Friedhof in Weißbach bald an seine Kapazitätsgrenze stoßen würde. Um das zu verhindern, musste die Gemeinde damals leider einige schmerzliche Regelungen treffen. Auf beiden Friedhöfen werden seither nur noch Reihengräber angeboten, da diese eine kürzere Laufzeit als Wahlgräber haben und nicht verlängert werden können. Außerdem werden in Weißbach Erdbestattungen inzwischen nur noch in Grabkammern vorgenommen; die Ruhezeit beträgt hier lediglich 15 Jahre. Urnenbestattungen sind in Weißbach ausschließlich noch in Urnenstelen möglich, ebenfalls mit einer 15-jährigen Ruhezeit. In Crispenhofen gibt es zwar noch klassische Erdbestattungen, doch ist die Ruhezeit dort sowohl für Särge als auch für Urnen auf 20 Jahre reduziert worden. Überdies dürfen auf beiden Friedhöfen grundsätzlich keine Personen mehr beigesetzt werden, die keinen Wohnsitz (mehr) in der Gemeinde haben, und Doppelgräber werden ausschließlich an Verstorbene ab dem vollendeten 55. Lebensjahr vergeben.

Dank der starken Zunahme an (platzsparenden) Urnenbestattungen hat sich die Platznot auf den Friedhöfen inzwischen zum Glück aber merklich entspannt. Und der Trend geht weiterhin weg von der Sargbestattung hin in Richtung Urnenbestattung – gerne auch in neuen Grabformen wie beispielsweise Rasen- oder Baumgräbern.

Dies eröffnet der Gemeinde jetzt die Möglichkeit, auf ihren Friedhöfen in Weißbach und Crispenhofen endlich wieder von ihren rigiden Vorgaben abzurücken und zudem auch neue Bestattungsformen einzuführen.

Der Leiter des Verbandshauptamts des GVV Mittleres Kochertal, Herr Alfons Rüdenauer, stellte dem Gemeinderat diesbezüglich verschiedene Möglichkeiten vor.

Der Gemeinderat zeigte sich über diese neuen Gestaltungsspielräume sehr erfreut und beschloss schließlich einstimmig folgende Punkte:

-        Die Mindest-Ruhezeit für Leichen und Aschen nach Vollendung des zehnten Lebensjahres wird künftig sowohl auf dem Friedhof Weißbach als auch auf dem Friedhof Crispenhofen für alle Grabarten (Erdgräber, Grabkammern und Urnen) einheitlich auf 20 Jahre festgelegt.

-        Auf beiden Friedhöfen werden künftig auch Wahlgräber angeboten.

-        Doppeltiefe Grabstätten werden künftig auch an Verstorbene vor dem vollendeten 55. Lebensjahr vergeben. Die bisherige Altersbegrenzung entfällt.

-        In beiden Friedhöfen werden künftig auch andere Grabarten als die bisherigen angeboten. Auf dem Weißbacher Friedhof sollen zusätzlich Erdgräber für die Sargbestattung, Urnen-Wiesengräber und Urnen-Blumenbeetgräber ausgewiesen werden. In Crispenhofen werden künftig zusätzlich Urnen-Baumgräber beziehungsweise Urnen-Wiesengräber angelegt.

-        Auf den Friedhöfen in der Gemeinde Weißbach dürfen künftig auch Personen bestattet werden, die aktuell keinen Wohnsitz mehr in der Gemeinde haben. Dies betrifft vor allem Personen, die einen Großteil ihres Lebens in Weißbach verbracht haben und zwischenzeitlich auswärts in einem Alters- oder Pflegeheim gewohnt haben.

-        Der Landschaftsarchitekt Roland Steinbach aus Obermaßholderbach wird beauftragt für beide Friedhöfe eine neue Friedhofskonzeption zu erstellen. Diese ist dann dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

-        Die daraus resultierende Neukalkulation der Friedhofsgebühren soll vom Büro Schmidt und Häuser GmbH aus Nordheim vorgenommen werden.

-        Die Verwaltung wird beauftragt, zur Umsetzung der vorstehenden Punkte eine neue Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) auszuarbeiten und diese dann dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Vorgesehene Umrüstung der Flutlichtanlage des Sportplatzes Weißbach auf LED-Lampen: • Entscheidung über einen Antrag des TSV Weißbach e.V. auf teilweise Übernahme der Kosten für die Umstellung • Abschluss eines Nutzungsvertrags für den Sportplatz Weißbach zwischen der Gemeinde Weißbach und dem TSV Weißbach e.V.

Mit Schreiben vom 13.11.2023 hat der TSV Weißbach e.V. der Gemeinde Weißbach mitgeteilt, dass er die Flutlichtanlage des Weißbacher Sportplatzes sanieren und auf LED-Lampen umrüsten lassen möchte. Nach Angaben des TSV werden sich die Kosten für den Umbau auf circa 30.000 Euro belaufen.

Für den Umbau hat der TSV beim Württembergischen Landessportbund (WLSB) 30 % und bei der ZUG – einer gemeinnützigen GmbH des Bundes - 25 % Zuschuss beantragt. Wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 des Bundes hat jener die Fördergelder der ZUG allerdings bis auf weiteres auf Eis gelegt. Eine Entscheidung, ob für bereits beantragte Projekte noch Gelder ausbezahlt werden, wird für Anfang des kommenden Jahres erwartet. Da der TSV vom WLSB bereits Anfang Oktober eine vorzeitige Baufreigabe erhalten hat und da diese nur drei Monate gilt, muss der Verein den Auftrag für den Lampenaustausch allerdings spätestens Anfang Januar vergeben haben – unabhängig davon, ob bereits Klarheit über die Zukunft der ZUG-Förderung besteht. Hinsichtlich der auf jeden Fall verbleibenden 15.000 Euro Kosten bittet der TSV die Gemeinde in seinem Schreiben vom 13.11.2023 um Übernahme von 10.000 Euro; er selber möchte 5.000 Euro tragen.

Voraussetzungen für den Erhalt eines Zuschusses vom WLSB sind gemäß dessen Förderrichtlinien zum einen eine positiv ausgefallene Standsicherheitsprüfung der Flutlichtmasten und zum anderen eine zehnjährige Zweckbindung der geförderten Maßnahme. Hierfür muss der TSV dem WLSB einen auf mindestens zehn Jahre ausgelegten Nutzungsvertrag für den Sportplatz vorlegen. Die Standsicherheitsprüfung der Masten hat Bürgermeister Rainer Züfle bereits in Auftrag gegeben – kulanterweise auf Kosten der Gemeinde. Leider wird sie voraussichtlich aber erst Anfang Januar vorgenommen werden.

Bürgermeister Rainer Züfle sprach sich dafür aus, dass die Gemeinde dem TSV für die Umrüstung dessen Flutlichtanlage auf dem Sportplatz Weißbach einen Zuschuss in Höhe von 50 % der nicht durch Zuschüsse oder Zuwendungen Dritter gedeckten Kosten gewährt, maximal aber 11.000,00 €. Außerdem bat er darum, bevollmächtigt zu werden mit dem TSV einen Nutzungsvertrag für den Sportplatz Weißbach abzuschließen, gemäß dem der Verein den Sportplatz mindestens zehn Jahre lang unentgeltlich für den Vereinssport nutzen darf.

Gemeinderätin Waltraud Kuhnle zeigte sich namens der BWV-Gemeinderatsfraktion mit diesem Vorschlag nicht einverstanden. Sie behauptete, die Flutlichtanlage gehöre gar nicht dem TSV, sondern eigentlich der Gemeinde. Die Aussage von Bürgermeister Rainer Züfle, dass seinerzeit der Verein die Flutlichtanlage gekauft und installieren lassen habe, sei falsch. Als Eigentümerin müsse die Gemeinde die nicht durch Zuschüsse gedeckten Kosten für die Umrüstung der Flutlichtanlage alleine tragen; trotzdem würde sich der TSV aber freiwillig mit 5.000,00 € beteiligen.

Bürgermeister Rainer Züfle wies die Behauptung, die Flutlichtanlage gehöre der Gemeinde, entschieden zurück und weigerte sich, den diesbezüglichen Beschlussantrag von Gemeinderätin Waltraud Kuhnle zur Abstimmung zu stellen, da ein Eigentumsübergang der Flutlichtanlage gar nicht auf der Tagesordnung stehe.  

Der Gemeinderat diskutierte daraufhin lange und kontrovers über den Zuschussantrag des TSV Weißbach e.V..

Letztendlich wurde dann mehrheitlich der Beschluss gefasst, dass die Gemeinde dem Verein für die Umrüstung der Flutlichtanlage einen betragsmäßig nicht gedeckelten Zuschuss in Höhe von 50 % der nicht gedeckten Kosten gewährt. Bürgermeister Rainer Züfle wurde beauftragt und bevollmächtigt, mit dem Verein einen Nutzungsvertrag für den Sportplatz Weißbach abzuschließen, gemäß dem jener den Sportplatz mindestens zehn Jahre lang unentgeltlich für den Vereinssport nutzen darf.

Entscheidung über die Annahme von Spenden

Die Konrad Hornschuch AG hat angeboten, zu Weihnachten der Kinderkrippe Weißbach Musikinstrumente und dem Kindergarten Weißbach eine Lärmampel und einen Lichttisch zu spenden.

Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen Gemeinden aus Transparenzgründen Spenden nur dann annehmen, wenn der Gemeinderat sie für unverfänglich erachtet und ihre Annahme förmlich beschließt.

Dieser Beschluss ist im vorliegenden Fall einstimmig gefasst worden.

Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Gemeinderatsbeschlüsse

Bürgermeister Rainer Züfle hatte diesmal keine nichtöffentlich gefassten Beschlüsse bekanntzugeben.

Einwohnerfragestunde

Ein Einwohner hatte zwei Fragen zur Betankung und zum Betrieb des mobilen Notstromaggregats fürs Bürgerzentrum.

Bürgermeister Züfle beantwortete beide Fragen.

Verschiedenes

Unter anderem wurde noch Folgendes bekanntgegeben beziehungsweise besprochen:

-      Der hölzerne Glockenturm Halberg ist kürzlich von einem Statiker hinsichtlich seiner Standsicherheit geprüft worden. Dabei sind am Holz leider so massive Schäden festgestellt worden, dass der Glockenturm wegen mangelnder Standsicherheit unverzüglich abgebaut werden musste. Ob eine Reparatur des Turmes möglich und sinnvoll ist, steht noch nicht fest.

-      Die nächste Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Montag, dem 22.01.2024, stattfinden.