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Autor: Susan Friedrich
Artikel vom 15.12.2023

Sitzungsbericht vom 21.11.2023

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21.11.2023

5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands Mittleres Kochertal:
-         Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit
-         Billigung und Freigabe des Entwurfs für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Mit der 5. Änderung der 7. Fortschreibung seines Flächennutzungsplans möchte der Gemeindeverwaltungsverband Mittleres Kochertal (kurz: GVV) insgesamt sechs privaten Solarparks planerisch den Weg bereiten. Die Vorhaben werden dazu beitragen, die durch die Bundes- und die Landesregierung vorgegebenen Ziele einer deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien zu erreichen. Konkret handelt es sich dabei um folgende Flächen:
·           Sonderbaufläche „Erweiterung Ernsbach 2“ – Forchtenberg (ca. 2,3 ha);
·           Sonderbaufläche „Erweiterung Ernsbach 3“ – Forchtenberg (ca. 6,3 ha und 1,9 ha);
·           Sonderbaufläche „Wohlmuthausen“ – Forchtenberg (ca. 4,2 ha);
·           Sonderbaufläche „Halberg 1“ – Weißbach (ca. 9,2 ha);
·           Sonderbaufläche „Halberg 2“ – Weißbach (ca. 1,7 ha);
·           Sonderbaufläche „Crispenhofen“ – Weißbach (ca. 14,2 ha).

Nachdem die Verbandsversammlung des GVV in ihrer öffentlichen Sitzung vom 13.04.2023 den Beschluss zur fünften Änderung der siebten Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefasst und den Vorentwurf gebilligt hatte, hat die Verbandsverwaltung vom 08.05.2023 bis zum 09.06.2023 die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.

Seitens der Öffentlichkeitsbeteiligung sind dabei keine Stellungnahmen eingegangen. Seitens der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange sind hingegen einige Stellungnahmen abgegeben worden. Diese enthalten Hinweise und Anmerkungen zum Biotopverbund, zur Landwirtschaft, zum Immissionsschutz, zum Artenschutz, zu Schutzgebieten, zum Landschaftsbild, zum Waldabstand, zur Raumordnung, zur Denkmalpflege, zur Geotechnik und zum Bodenschutz. Die Verbandsversammlung muss nun alle Stellungnahmen abwägen und darüber Beschluss fassen.

Da die Mitglieder der Verbandsversammlung der Weisung der sie entsendenden Gemeinde unterliegen, legte der Gemeinderat nun fest, wie Bürgermeister Rainer Züfle als Stimmführer der Weißbacher Mitglieder in der nächsten Verbandsversammlung abzustimmen hat.

Demnach soll Bürgermeister Züfle in der Verbandsversammlung des GVV der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zur 5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans gemäß dem vorliegenden Abwägungsvorschlag zustimmen. Außerdem soll er dafür stimmen, den Entwurf zur 5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans zu billigen und diesen für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie für die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB freizugeben.

Bebauungsplan „Solarpark Straßenäcker“ in Crispenhofen:
-         Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
-         Zustimmung zum Vorentwurf
-         Beschluss der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

In seiner öffentlichen Sitzung vom 20.02.2023 hatte der Gemeinderat beschlossen für drei von privater Seite beantragte Freiflächen-Photovoltaikanlagen ein Bauleitplanungsverfahren durchzuführen. Die Verfahrenskosten werden jeweils von den Antragstellern getragen.

Anschließend sind dann in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.04.2023 die notwendigen Ingenieurleistungen für die Verfahren vergeben worden.

Bei einer der drei Freiflächen-Photovoltaikanlagen handelt es sich um den Solarpark „Straßenäcker“, der nördlich von Crispenhofen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 1169, 1170 und 1175 der Gemarkung Crispenhofen im Bereich des dortigen Windparks entstehen soll.

Der Gemeinderat brachte nun das Bebauungsplanverfahren für diesen Solarpark auf den Weg, indem er den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Solarpark Straßenäcker“ fasste. Zudem billige er den Vorentwurf des Bebauungsplans „Solarpark Straßenäcker“ mit Datum vom 06.11.2023 und gab diesen für die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB frei.

Die öffentliche Bekanntmachung dieses Beschlusses ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 48/2023 vom 01.12.2023 erfolgt.

Bebauungsplan „Solarpark Häuble“ in Crispenhofen:
-         Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
-         Zustimmung zum Vorentwurf
-         Beschluss der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und Anhörung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat fasste auch die entsprechenden Beschlüsse für den Bebauungsplan „Solarpark Häuble“, der einen Solarpark auf dem Grundstück Flst.-Nr. 108 der Gemarkung Crispenhofen, Flur Halberg, zum Thema hat.

Auch dieser Beschluss ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 48/2023 vom 01.12.2023 öffentlich bekanntgemacht worden.

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) zum 01.01.2024

Nach § 78 der Gemeindeordnung haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie haben dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Die für die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer A für landwirtschaftliche und Grundsteuer B für die übrigen Grundstücke) maßgeblichen Hebesätze sind vom Gemeinderat zuletzt ohne Änderung der Hebesätze am 14.12.2021 in der sogenannten Hebesatzsatzung festgelegt worden. Eine Anpassung der Hebesätze ist letztmals zum 01.01.2008 erfolgt. Damals konnten die Hebesätze aufgrund der guten Haushaltslage gesenkt werden.

Mittlerweile hat sich die Situation leider gewendet und die Gemeinde Weißbach muss Möglichkeiten suchen und finden, um die Ertragskraft des Ergebnishaushaltes zu stärken. Darauf hat die Rechtsaufsicht im Haushaltserlass 2023 explizit hingewiesen. Folglich müssen auf der Aufwandsseite Sparmöglichkeiten genutzt und auf der Ertragsseite die Einnahmen erhöht werden. Insofern passt es nicht, dass die Steuerhebesätze der Gemeinde Weißbach zum Teil deutlich niedriger sind als diejenigen vieler anderer Gemeinden im Hohenlohekreis.

Auf Vorschlag der Verwaltung beschloss der Gemeinderat deshalb mehrheitlich eine Neufassung der Hebesatzsatzung, die zum 01.01.2024 eine moderate Anhebung der Hebesätze vorsieht. Die neuen Hebesätze lauten: Grundsteuer A 400 v.H. (bisher: 390 v.H.), Grundsteuer B 350 v.H. (bisher 320 v.H.) und Gewerbesteuer 400 v.H. (bisher 390 v.H.).

Die öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Hebesatzsatzung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 47/2023 vom 24.11.2023 erfolgt.

Beschluss über den Anlagenübergang von der Gemeinde Weißbach (Abwasserbeseitigung) auf den AZV Mittleres Kochertal zum 01.01.2024

Laut der Verbandssatzung für den Abwasserzweckverband Mittleres Kochertal (kurz: AZV) hat der Verband ab dem 01. Januar 2024 unter anderem die Aufgabe, die im Verbandsgebiet anfallenden Abwässer zu reinigen. Zu diesem Zweck übernimmt der AZV die bestehenden Kläranlagen der Verbandsmitglieder. Er unterhält, erneuert, beseitigt und betreibt diese Kläranlagen dann weiter, bis er die geplante Gemeinschaftskläranlage in Forchtenberg gebaut und in Betrieb genommen haben wird.

Nach § 4 Abs. 3 der Verbandssatzung gehen die bestehenden Kläranlagen – und, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich, auch bestehende Sammelkanäle - ab deren Nutzung durch den AZV gegen Bezahlung des jeweiligen Restbuchwertes abzüglich einer eventuell bestehenden Zuwendung von den einzelnen Verbandsmitgliedern in das Eigentum des AZV über. Dabei sollen die in gemeindlichen Grundstücken liegenden Rohrleitungen sowie die auf Gemeindegrundstücken stehenden bisherigen Kläranlagen nunmehr rechtlich selbständig sein. Selbstverständlich wird dem AZV aber gestattet die Rohrleitungen und bestehenden Kläranlagen bis zu deren Rückbau in beziehungsweise auf den Gemeindegrundstücken zu belassen.

Der Gemeinderat stimmte dem Übergang der Anlagegüter zum 01.01.2024 auf den Abwasserzweckverband Mittleres Kochertal einstimmig zu. Vergütet wird der jeweilige Restbuchwert zum 31.12.2023.

Entscheidung über die Annahme von Spenden

Der Gemeinde Weißbach sind in letzter Zeit zwei Spenden angeboten worden. Zum einen hat eine Privatperson eine Geldzuwendung in Höhe von 200,00 € für die Kinderkrippe Weißbach offeriert. Zum anderen möchte „Dorles Blumen und Spirituosen“ aus Ingelfingen einen Weihnachtsbaum und einen Adventskranz für die weihnachtliche Dekoration des Rathauses spenden.

Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen aus Transparenzgründen Spenden nur dann endgültig angenommen werden, wenn der Gemeinderat sie für unverfänglich erachtet und deren Annahme förmlich beschließt.

Dieser Beschluss ist nun für beide Spenden einstimmig gefasst worden.

Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Gemeinderatsbeschlüsse

Bürgermeister Rainer Züfle gab folgende Beschlüsse bekannt, die der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 24.10.2023 gefasst hatte:

-    […]

Die Gemeinde Weißbach ist damit einverstanden sich wegen der Insolvenz der Firma Paulus Wohnbau GmbH zusammen mit den anderen privaten Wohnungskäufern anwaltlich beraten und gegebenenfalls auch vertreten zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten sollen unter den Käufern nach der Anzahl ihrer Wohnungen aufgeteilt werden.

     Die Gemeinde Weißbach ist ferner damit einverstanden, das noch nicht fertige Gebäude Kelterstraße 3 in Weißbach von einem Baugutachter auf etwaige Baumängel hin untersuchen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten sollen möglichst auf alle Wohnungen umgelegt werden.

     Bürgermeister Rainer Züfle wird beauftragt und bevollmächtigt, für die Gemeinde Weißbach alle zur Umsetzung der vorstehenden Punkte notwendigen Schritte vorzunehmen sowie alle anfallenden Entscheidungen, wie beispielsweise die Zustimmung zur Wahl des Rechtsanwalts und des Baugutachters, selbständig zu treffen.

-    Die Gemeinde Weißbach kauft von der Erbengemeinschaft Irouschek die in der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Nr. 2023/49 aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf den Gemarkungen Weißbach und Forchtenberg […].

Verschiedenes

Unter anderem wurde noch Folgendes bekanntgegeben beziehungsweise besprochen:

-        Die Gemeinde Weißbach hat bereits letztes Jahr ein leistungsfähiges mobiles Notstromaggregat bestellt, das primär fürs Bürgerzentrum Langenbachtal, aber zum Beispiel auch für den Betrieb starker Hochwasserentlastungspumpen geeignet ist. Demnächst soll das Aggregat endlich geliefert werden. Es ist vorgesehen, das Aggregat samt Zubehör in einem Container unterzubringen, der sowohl von vorne als auch von oben geöffnet werden kann. Als Standort für den Container ist zum einen der Rand des Parkplatzes nördlich der Grundschule in der
Diskussion und zum anderen der östliche Rand der kleinen Grünfläche zwischen dem Raum der Vereine und dem Sportplatz. Beide Standorte haben unterschiedliche Vor- und Nachteile. Der Gemeinderat möchte diesbezüglich in seiner Dezember-Sitzung eine Entscheidung treffen.

-  Die nächste Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Montag, dem 18.12.2023, im Sitzungssaal des Rathauses in Weißbach stattfinden. Beginn ist dieses Mal ausnahmsweise bereits um 17.30 Uhr.