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Autor: Susan Friedrich
Artikel vom 27.02.2023

Sitzungsbericht vom 13.12.2022

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13.12.2023

Umbau und Erweiterung des Rathauses in Weißbach:
-          Bericht über den Sachstand und die Entwicklung der Kosten
-          Genehmigung von Nachträgen und Mehrkosten

Bürgermeister Rainer Züfle begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Architekt Thorsten Herzog vom Architekturbüro Herzog & Bujok aus Bad Mergentheim.

Dieser berichtet, dass nach dem ursprünglichen Zeitplan der Umbau und die Erweiterung des Rathauses in Weißbach bis zum 01.07.2022 abgeschlossen sein sollte. Als Kosten für das Bauprojekt waren insgesamt rund 980.000,00 € veranschlagt. Leider sind die Bauarbeiten bis jetzt aber immer noch nicht beendet. Derzeit werden im Gebäude die Natursteinfliesen verlegt sowie die Innentüren, die Fußbodenbeläge, die Sanitäreinrichtungen und die elektrischen Komponenten eingebaut. Im seitherigen Bürgermeister-Büro, dem seitherigen Vorzimmer und im Sitzungssaal sind sogar noch fast gar keine Umbau- und Renovierungsarbeiten erfolgt. Die Gesamtkosten für die Baumaßnahme werden sich nach aktuellen Stand auf circa 1.250.000,00 € erhöhen.

Neben den allgemein gestiegenen Materialpreisen beruht die Kostenerhöhung vor allem auf Nachtragsarbeiten und Mehrkosten. Besonders groß fallen diese beim Gewerk „Gerüst-, Verputz-, Trockenbau- und Malerarbeiten“ aus: Alleine hier fallen 105.588,22 € zusätzlich an. Grund für diese Kostensteigerung ist zum Teil, dass vergessen wurde, einige notwendige Leistungen mit auszuschreiben, zum Teil, dass es bei Bauarbeiten in einem Altbau immer zu unliebsamen Überraschungen kommen kann, und zum Teil, dass während der Arbeiten einiges zusätzlich beauftragt worden ist, das sich als sinnvoll erwiesen hat.

Der Gemeinderat zeigte sich weder über die Bauverzögerung noch über die Kostenerhöhung erfreut, hatte aber Verständnis für die Situation. Die Mehrkosten und der Nachtrag beim Gewerk „Gerüst-, Verputz-, Trockenbau- und Malerarbeiten“ wurden daher einstimmig genehmigt.

Baugesuche

Dem Gemeinderat lag diesmal nur ein einziges Baugesuch vor. Dabei ging es um den Anbau eines Sommergartens an das vorhandene Wohnhaus Halberger Straße 28 in Weißbach. Dieses Bauvorhaben entspricht in mehreren Punkten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Halberger Ebene II“.

Der Gemeinderat erteilte diesem Vorhaben einstimmig das Einvernehmen, stellte aber klar, dass sich dieses nur auf einen Sommergarten bezieht, also einen unbeheizten Glasanbau mit öffenbaren Wänden, und keinesfalls auf einen Wintergarten.

Bebauungsplan „Brückle – 1. Änderung“ der Gemeinde Weißbach, Gemarkung Crispen­hofen:
-        Behandlung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
-        Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gem. § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO)

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 21.10.2019 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Brückle“ in Crispenhofen gefasst. Zweck der Änderung des Bebauungsplans ist es, für vier Bauplätze die Festsetzung „M“ (=Mehrfamilienhäuser ohne Beschränkung der Wohnungsanzahl) entfallen zu lassen. Diese Bauplätze sollen also wie alle anderen Bauplätze im Baugebiet nur noch mit Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern bebaut werden dürfen. Das bereits bestehende Mehrfamilienwohnhaus genießt freilich Bestandsschutz.

Der Gemeinderat stimmte den Abwägungsvorschlägen zu den eingegangenen Stellungnahmen einstimmig zu und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

Aufforstungsantrag

Bei diesem Tagesordnungspunkt ging es um die Aufforstung einer circa 8 Ar großen Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. 560 im Gewann „Hörnle“ auf der Gemarkung Weißbach, welche bislang als Weinberg genutzt wird.

Da keine Gründe vorliegen, die laut Gesetz gegen die vorgesehene Aufforstung sprechen, stimmte ihr der Gemeinderat einstimmig zu.

Entscheidung über Vorschläge zur Energieeinsparung bei der Straßenbeleuchtung

Sowohl aus Gründen des Klimaschutzes, als auch aus finanziellen Gründen, als auch wegen der momentanen Energieknappheit ist das Energiesparen eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Da die Gemeinde Weißbach schon von jeher recht sparsam mit Energie umging, sind die Möglichkeiten für weitere Einsparungen jedoch begrenzt. Einsparpotential sieht die Verwaltung aber noch bei der Straßenbeleuchtung. Zum einen befinden sich unter den insgesamt 387 Straßenlampen noch 79 Stück HQL-Lampen (Quecksilberdampflampen). Davon abgesehen, dass diese Lampen giftige Inhaltsstoffe haben, nicht insektenfreundlich sind und deshalb seit mehr als sieben Jahren nicht mehr verkauft werden dürfen, verbrauchen sie pro Stunde je nach Typ zwischen 75 und 125 Watt, während der Verbrauch moderner LED-Lampen nur circa 25 Watt beträgt. Die Kosten des Austausches würden sich auf rund 60.000 € belaufen. Unter Einrechnung eines Bundeszuschusses würde sich der Austausch bereits nach 8,8 Jahren amortisieren, ohne Zuschuss in 12,6 Jahren.

Weiteres Einsparpotential besteht in der Straßenbeleuchtung darin, die Zeiten der sogenannten Halbnachtschaltung auszudehnen, während der nur etwa jede zweite Lampe brennt. Vorgeschlagen wird eine Dauer von 22.30 Uhr bis 06.00 Uhr. Von dem in einigen anderen Gemeinden praktizierten völligen Abschalten der Straßenbeleuchtung ab einer gewissen Uhrzeit rät die Verwaltung hingegen aus Sicherheitsgründen ab.

Der Gemeinderat stimmte den vorgeschlagenen Einsparmaßnahmen bei der Straßenbeleuchtung einstimmig zu. Der Austausch der HQL-Lampen gegen LED-Lampen soll durch die Netze BW GmbH erfolgen, mit der die Gemeinde einen Betriebsführungsvertrag hat.

Verkauf eines gemeindeeigenen Bauplatzes

Ein Interessent möchte den Bauplatz Flst.-Nr. 1458/1 in der Weinbergstraße, Gemarkung Weißbach, erwerben und darauf mehrere „Wohn-Würfel“ (also kleine, würfelförmige Häuschen) erstellen.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dem Interessenten den gewünschten Bauplatz zum aktuellen Bodenrichtwert in Höhe von 105,00 €/m² sowie zu den bei der Gemeinde Weißbach allgemein üblichen Konditionen zu verkaufen.

Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Gemeinde Weißbach datiert bereits vom 16.02.1989. Seit diesem Zeitpunkt haben sich neue Tatbestände ergeben, die satzungsrechtlich geregelt werden sollten. Außerdem ist es angebracht, die Entschädigungssätze zu aktualisieren und auf ein zeitgemäßes Niveau zu heben, wie es inzwischen auch in anderem Gemeinde üblich ist. Überdies soll auch eine kleine redaktionelle Angleichung an die aktuelle Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg erfolgen.

Der Gemeinderat stimmte der Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit einstimmig zu.

Der genaue Wortlaut der Satzung ist bereit im Mitteilungsblatt Nr. 50/2022 vom 16. Dezember 2022 öffentlich bekanntgemacht worden.

Kommunale Wärmeplanung der Verbandsgemeinden Forchtenberg, Niedernhall und Weißbach: Beschlussfassung über die Beantragung von Fördergeldern und die Vergabe der Arbeiten

Das Land Baden-Württemberg gibt in § 7d Klimaschutzgesetz vor, dass Stadtkreise und Große Kreisstädte verpflichtet sind bis zum 31.12.2023 eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Ziel ist es mögliche Handlungsstrategien und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und damit einhergehend zur Reduzierung und klimaneutralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs zu entwickeln. Es sind mindestens fünf Maßnahmen zu benennen, mit deren Umsetzung innerhalb der auf die Veröffentlichung folgenden fünf Jahre begonnen werden soll. Ein kommunaler Wärmeplan ist Grundlage für eine Verknüpfung der energetischen Gebäudesanierung mit einer klimaneutralen Wärmeversorgung im Rahmen der strategischen Planung der Wärmeversorgung einer Gemeinde und bildet die Grundlage für die Umsetzung.

Damit kleinere Gemeinden freiwillig eine kommunale Wärmeplanung erstellen, hat das Land Baden-Württemberg ein Förderprogramm aufgelegt, mit dem Zuschüsse von bis zu 80 % beantragt werden können. Zudem ermöglicht das Land kleineren Gemeinden eine sogenannte „Konvoi-Förderung“; ein Konvoi muss dabei aus mindestens drei aneinandergrenzenden Kommunen bestehen. Dies würde beispielsweise auf die ohnehin bereits intensiv zusammenarbeitenden Kommunen Forchtenberg, Niedernhall und Weißbach zutreffen. Sie könnten zusammen bis zu 53.400 € Zuschuss erhalten; der Eigenanteil an den Kosten würde für Forchtenberg circa 6.300 €, für Niedernhall circa 4.800 € und für Weißbach circa 2.300 € betragen.

In Anbetracht der relativ geringen Eigenanteile sowie im Hinblick auf die geplanten Baumaßnahmen des Abwasserzweckverbands Mittleres Kochertal bietet sich dieses Förderprojekt geradezu an. Insbesondere mit der Leitungsverlegung des AZV Mittleres Kochertal könnten sich Synergien ergeben.

Der Gemeinderat fand diese Idee gut und beschloss daher, dass die Gemeinde Weißbach im Konvoi mit den Städten Forchtenberg und Niedernhall einen Antrag auf Förderung für eine Freiwillige Kommunale Wärmeplanung stellt und im Falle eines positiven Zuschussbescheides eine solche dann durch die Verwaltung beauftragen lässt.

Bekanntgabe nichtöffentlich gefasste Gemeinderatsbeschlüsse

Bürgermeister Rainer Züfle hatte diesmal keine nichtöffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüsse bekanntzugeben.

Einwohnerfragestunde

Da keine Einwohner anwesend waren, war dieser Tagesordnungspunkt gegenstandslos.

Verschiedenes

Unter anderem wurde noch Folgendes bekanntgegeben:

-        Das Landratsamt Hohenlohekreis (Untere Baurechtsbehörde) hat inzwischen die Baugenehmigungen für das geplante 6-Familienhaus in der Lindenstraße und für das geplante 5-Familienhaus im Schulweg erteilt.

-        Ab dem 01.01.2023 wird an der Grundschule Weißbach eine Schulsozialarbeiterin tätig sein. Die Kosten dafür belaufen sich nach Abzug einer Förderung vom Land Baden-Württemberg auf rund 25.000 €. Die Soziarbeiterin ist bei der St. Josefspflege gGmbH in Mulfingen angestellt, welche für die Gemeinde als Dienstleisterin tätig ist.  

-        Der Bund hat die für den 01.01.2023 angekündigt gewesene Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) erfreulicherweise um zwei Jahre verschoben. § 2b UStG regelt, dass alle nichthoheitlichen Leistungen, welche juristische Personen des öffentlichen Rechts – dazu zählen auch die Gemeinden - erbringen, umsatzsteuerpflichtig werden. Für die Verwaltung bedeutet dies viel Mehrarbeit und für die Einwohner, sofern sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, höhere Kosten.

-        Die nächste Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Montag, dem 23.01.2023, im Kleinen Saal des Bürgerzentrums Langenbachtal stattfinden.