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Autor: Susan Friedrich
Artikel vom 03.11.2022

Sitzungsbericht vom 26.07.2022

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.07.2022

Haushaltsübertragungen:

Übertragung von Investitionssätzen 2021 in das Folgejahr 2022

Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan gilt grundsätzlich nur für das jeweilige Kalenderjahr. Um eine erneute Veranschlagung der Mittel zu vermeiden und die Mittelbewirtschaftung zu erleichtern, sieht das Gesetz jedoch Ausnahmen vom Grundsatz der zeitlichen Bindung vor. So können nach § 21 GemHVO unter bestimmten Voraussetzungen nicht bewirtschaftete Ansätze für Auszahlungen und zweckgebundene investive Einzahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets zur Bewirtschaftung ins folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

Auf Vorschlag der Verwaltung machte der Gemeinderat von dieser Möglichkeit erneut Gebrauch und beschloss, dass folgende Haushaltsüberträge vom Haushaltsjahr 2021 in das Folgejahr festgestellt werden:

-          Summe Haushaltsübertragungen von Einzahlungsansätzen für zweckgebundene investive Einzahlungen, deren Eingang sicher ist: 1.253.400 Euro und

-          Summe Haushaltsübertragungen von Auszahlungsansätzen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen: 1.807.200 Euro.

Mit der zweckgebundenen Verwendung der Haushaltsüberträge im Haushalt 2022 erklärt sich der Gemeinderat einverstanden.

Außerdem nahm das Gremium zur Kenntnis, dass die Finanzierung der Haushaltsüberträge insbesondere durch noch eingehende Zuweisungen und Zuschüsse sowie unter Verwendung der Liquiditätsverbesserung aus 2021 erfolgt.

Finanzzwischenbericht zum Haushalt 2022

Verbandskämmerer Andreas Frickinger vom GVV Mittleres Kochertal erstattete dem Gemeinderat einen Zwischenbericht über die Finanzlage der Gemeinde und den Stand des Haushaltsvollzugs 2022.

Nach derzeitigen Stand sind die Erträge und Aufwendungen sowie die Einzahlungen und Auszahlungen zur Jahresmitte planmäßig und es liegen keine nennenswerten Abweichungen vor. Der Stand der liquiden Mittel (= Kontostand) beläuft sich derzeit auf rund 3,42 Mio. Euro. Zum Jahresende werden die liquiden Mittel voraussichtlich noch rund 1,26 Mio. Euro betragen.

Der Gemeinderat nahm hiervon Kenntnis.

Bauvoranfrage: Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1640 im Buchsbaumweg im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ auf der Gemarkung Weißbach

Die Antragsteller möchten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1340 im Buchsbaumweg in Weißbach ein Einfamilienhaus errichten. Da das geplante Gebäude hinsichtlich der Erdgeschossfußbodenhöhe und der Traufhöhe deutlich gegen die Vorgaben des Bebauungsplans „Halberger Ebene III“ verstößt, wollen die Antragsteller im Wege einer Bauvoranfrage vorab klären lassen, ob ein Bauantrag trotzdem erfolgreich sein würde.

Nach kurzer Diskussion stimmte der Gemeinderat der vorgesehenen Planung mitsamt der Unterschreitung der Erdgeschossfußbodenhöhe (318,65 m ü NN, statt 320,25 ü NN) i. V. m. einer Überschreitung der Traufhöhe (4,89 m statt 4,20 m) zu, soweit dabei die laut Bebauungsplan maximal zulässige Traufhöhe und die maximal zulässige Firsthöhe nicht überschritten werden.

Die letztendliche Entscheidung über die Bauvoranfrage hat allerdings nicht die Gemeinde, sondern das Landratsamt Hohenlohekreis als Untere Baurechtsbehörde zu treffen.

Baugesuche

Der Gemeinderat hatte diesmal über drei Baugesuche Beschluss zu fassen:

Das erste war eine Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1340 im Buchsbaumweg in Weißbach. Da das geplante Gebäude hinsichtlich der Erdgeschossfußbodenhöhe und der Traufhöhe deutlich gegen die Vorgaben des Bebauungsplans „Halberger Ebene III“ verstoßen soll, wollen die Antragsteller im Wege einer Bauvoranfrage vorab klären lassen, ob ein Bauantrag trotzdem erfolgreich sein würde.

Beim zweiten Baugesuch ging es um eine Vergrößerung des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 222 im Klingenweg 3 in Weißbach.

Das dritte Baugesuch handelte von der Errichtung einer Arbeitsbühne in dem bestehenden Gebäude 45 auf dem Firmenareal Flst.-Nr. 1081 in der Salinenstraße in Weißbach.

Der Bauvoranfrage erteilte der Gemeinderat einschließlich der Unterschreitung der Erdgeschossfußbodenhöhe (318,65 m ü NN, statt 320,25 ü NN) und der Überschreitung der Traufhöhe (4,89 m statt 4,20 m) das Einvernehmen der Gemeinde, soweit dabei die laut Bebauungsplan maximal zulässige Traufhöhe und die maximal zulässige Firsthöhe nicht überschritten werden.

Auch den beiden anderen Baugesuchen stimmte der Gemeinderat zu.

Die Stellungnahmen der Gemeinde werden nun an das Landratsamt Hohenlohekreis weitergereicht, das dann in seiner Funktion als Untere Baurechtsbehörde die endgültige Entscheidung über die drei Baugesuche treffen wird.

Bebauungsplan „Brückle - 1. Änderung“ auf der Gemarkung Crispenhofen:

a) Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteilungung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

b)   Billigung des Entwurfs und Freigabe für die Offenlegung und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hatte in seiner öffentlichen Sitzung vom 21.10.2019 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Brückle“ in Crispenhofen gefasst. Zweck der Änderung des Bebauungsplans ist es, im Zeichnerischen Teil auf vier Bauplätzen die Festsetzung „M“ (= Mehrfamilienhäuser ohne Beschränkung der Wohnungsanzahl) entfallen zu lassen. Die Bauplätze sollen also wie alle anderen Bauplätze im Baugebiet, nur noch mit Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern bebaut werden dürfen. Mehrfamilienhausbebauung findet hingegen im Ortsteil Weißbach statt. Das bereits bestehende Mehrfamilienwohnhaus genießt natürlich Bestandschutz.

In der öffentlichen Sitzung vom 19.05.2020 waren dann die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Anhörung der berührten Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen worden. Die Beteiligung hat daraufhin vom 02.06.2020 bis zum 03.07.2020 stattgefunden.

Der Gemeinderat wog nun das Für und Wider der eingegangenen Stellungnahmen gegeneinander ab und schloss sich dabei letztendlich den Behandlungsvorschlägen der Verwaltung an. 

Außerdem billigte das Gremium den Entwurf des Bebauungsplans „Brückle - 1. Änderung“ vom 09.10.2019 mit der Begründung und Textteil in der Fassung vom 27.02.2020 und gab diesen zur Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB frei.

Die hierfür vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung ist bereits im Mitteilungsblatt Nr. 31/2022 vom 05.08.2022 erfolgt.

Einbeziehungssatzung „Halberg Südost“:

a)    Aufstellungsbeschluss

b)    Billigung des Entwurfs zur Einbeziehungssatzung

c)    Beschluss zur öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Halberg Südost“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB möchte die Gemeinde Weißbach eine im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegende, bislang unbebaute Fläche, die direkt an die Abrundungssatzung Halberg angrenzt, in den grundsätzlich bebaubaren Innenbereich einbeziehen. Konkret handelt es sich hierbei um je eine Teilfläche der beiden Grundstücke Flst.-Nr. 56 und 56/1 der Gemarkung Crispenhofen, Flur Halberg.

Ziel der Einbeziehungssatzung ist es eine Bebauung der Fläche mit einem Einfamilienwohnhaus zu ermöglichen. Die bauliche Nutzung soll sich gemäß § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügen. Ein Bebauungsplanverfahren wird deshalb als entbehrlich erachtet. Aufgrund der Kleinteiligkeit der Fläche wiederspricht die Einbeziehungssatzung nicht den Zielen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, obwohl der Flächennutzungsplan die Fläche als Grünbestand darstellt.

In der Einbeziehungssatzung werden die notwendigen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen. Die Anzahl an Festsetzungen soll dabei nach dem Vorschlag der Verwaltung bewusst gering gehalten werden; die restlichen Einschätzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung ergeben sich dann gemäß § 34 BauGB aus der umgebenden Bebauung, welche aus aktiven und ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen und Wohngebäuden besteht. Weil der Weiler Halberg von maximal zweigeschossigen Gebäuden mit Satteldach geprägt ist, geben die planungsrechtlichen Festsetzungen der Einbeziehungssatzung vor, dass die dortigen Gebäude höchstens zwei Vollgeschosse und maximal zwei Wohneinheiten aufweisen dürfen. Außerdem schlug die Verwaltung vor, auch eine bauordnungsrechtliche Festsetzung zur Dachgestaltung zu treffen und Satteldächer mit einer Neigung von 15 bis 45 ° vorzuschreiben. Ferner sollen als bauordnungsrechtliche Festsetzungen auch einige umweltrelevante Vorgaben gemacht werden (Umgang mit Niederschlagswasser, insektenfreundliche Außenbeleuchtung, Begrünung).

Der Gemeinderat fasste daraufhin den Aufstellungsbeschluss für die Einbeziehungssatzung „Halberg Südost“ und zeigte sich mit dem vorgeschlagenen Satzungstext inhaltlich weitestgehend einverstanden. Einziger Änderungswunsch war, dass neben Satteldächern mit 15 bis 45 ° Neigung auch Flachdächer zulässig sein sollen.

Außerdem wurde beschlossen, dass nun die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden sollen.

Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung ist schon im Mitteilungsblatt Nr. 31/2022 vom 05.08.2022 erfolgt.

Entscheidung über die Vergabe zweier Bauplätze im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ in Weißbach

Das Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ in Weißbach ist mittlerweile erschlossen. Dort sind insgesamt 15 Bauplätze entstanden.

Um den Bauplatzverkauf möglichst gerecht zu gestalten, erfolgt die Bauplatzvergabe nach festgelegten Vergaberichtlinien und einem Punktesystem transparent und nachvollziehbar. Zudem ist in diesen Vergaberichtlinien geregelt, dass pro Kalendervierteljahr maximal zwei Bauplätze zum Verkauf freigegeben werden. In der Regel geschieht dies in den Sitzungen im Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres.

Bis zum Bewerbungsschluss am 30.06.2022 sind insgesamt drei ausgefüllte Bauplatz-Fragebögen bei der Gemeindeverwaltung eingegangen, welche anschließend ausgewertet wurden. Aufgrund dieser Auswertung schlug die Gemeindeverwaltung vor, dass der Bewerber Nr. 3 den Bauplatz Flst.-Nr. 1634 und der Bewerber Nr. 2 den Bauplatz Flst.-Nr. 1635 erhalten soll.

Der Gemeinderat folgte diesem Vorschlag einstimmig.

Vergabe des Auftrags zur Lieferung und Montage einer Rollregal-Anlage fürs Rathaus Weißbach

Das historische Archiv der Gemeinde Weißbach ist bislang auf der Bühne des Rathauses in Weißbach untergebracht. Es umfasst Akten und Dokumente aus den Jahren 1463 bis 1974.

Die Unterbringung auf dem Dachboden ist in zweifacher Hinsicht gefährlich und ungeeignet: Erstens könnte das Archivgut im Fall eines Brandes nicht gerettet werden und würde unwiederbringlich verloren gehen. Zweitens sollte Archivgut eigentlich konstant bei einer Temperatur von 14 °C bis 18 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 30 % bis 45 % gelagert werden, was auf einem Dachboden aber nicht möglich ist.

Um Abhilfe zu schaffen und das wertvolle Archivgut künftig besser verwahren zu können, wird derzeit im Zuge des Umbaus des Rathauses eine Fläche mit kaum 24 m² zu einem Archivraum umgebaut. Um das ganze Archivgut dort unterzubringen zu können, hat Kreisarchivar Dr. Thomas Kreutzer vor kurzem den Einbau einer Rollregal-Anlage vorgeschlagen.

Auf Vorschlag der Verwaltung beschloss der Gemeinderat deshalb, von der Firma Zippel + Dinzl Service GmbH aus Schillingsfürst für brutto 13.397,02 € (einschließlich den Montagekosten) eine Rollregal-Anlage zu kaufen. Mit dieser Anlage können in dem recht kleinen Raum dann immerhin 180 laufende Meter Archivgut untergebracht werden.

Da die Planung für den Umbau und die Erweiterung des Rathauses bislang keine Rollregal-Anlage vorsah und folglich auch keine Gelder dafür veranschlagt waren, bewilligte das Gremium auch die dadurch entstehende überplanmäßige Ausgabe.

Beschaffung eines Kleinlöschfahrzeugs (KLF) für die Freiwillige Feuerwehr Weißbach, Abteilung Crispenhofen: Vergabe der Lose "Fahrgestell und Aufbau", "Beladung" und "Tragkraftspritze PFPN"

Das Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) der Freiwilligen Feuerwehr Weißbach, Abteilung Crispenhofen, ist inzwischen 35 Jahre alt und muss dringend ersetzt werden. Als Ersatz ist im Feuerwehrbedarfsplan der Gemeinde Weißbach ein sogenanntes Kleinlöschfahrzeug (KLF) vorgesehen.

Die Verwaltung hat für die Beschaffung eines solchen Fahrzeugs bereits im Jahr 2021 einen Landeszuschuss nach der VwV Zuwendungen Feuerwehrwesen beantragt und daraufhin einen Festbetrag in Höhe von 40.000,00 € bewilligt bekommen. Deshalb wurde nun der Auftrag zur Beschaffung eines KLF öffentlich ausgeschrieben, und zwar aufgeteilt in die drei Lose „Fahrgestell und Aufbau“, „Beladung“ und „Tragkraftspritze PFPN“.

Zur großen Überraschung hat sich dabei herausgestellt, dass keine KLF mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 4,75 t mehr angeboten werden, wie sie die Feuerwehrnorm und die Zuschussrichtlinien vorsehen. Aktuelle KLF bringen rund 5,50 t auf die Waage. Solche Fahrzeuge dürfen zwar beschafft werden, doch erhält man dafür keinen Zuschuss.

Also muss sich die Gemeinde Weißbach nun entscheiden, ohne Zuschuss ein KLF mit 5,50 t zulässigem Gesamtgewicht zu kaufen, oder aber stattdessen den nächstgrößeren Fahrzeugtyp, ein Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwassertank (TSF-W), zu beschaffen. Für ein solches Fahrzeug könnte dann wieder ein Zuschuss beantragt werden.

Da all das erst wenige Tage vor der Gemeinderatssitzung bekannt geworden ist, schlug Bürgermeister Rainer Züfle in Abstimmung mit den örtlichen Feuerwehrführungskräften vor, den Tagesordnungspunkt „Beschaffung eines KLF“ zu vertagen. Bis zur erneuten Behandlung im Gemeinderat sollen die Verwaltung und die Feuerwehr klären, welcher Fahrzeugtyp sowohl in einsatztaktischer als auch in finanzieller Hinsicht für die Weißbacher Feuerwehr am zweckmäßigsten ist.

Der Gemeinderat war mit der vorgeschlagenen Vertagung einhellig einverstanden und betonte, dass ihm eine gute Ausstattung der Feuerwehr wichtig ist.

Schülerbetreuung an der Grundschule Weißbach ab dem Schuljahr 2022/2023:

a) Änderung der Betreuungszeiten

b) Anpassung der Gebühren

c) organisatorische Veränderungen

Das Betreuungsangebot an der Grundschule Weißbach ist von der Gemeinde im Februar 2018 eingeführt und seither stetig ausgeweitet worden. Seit Beginn des Schuljahrs 2018/2019 wird auch ein frisch zubereitetes Mittagessen angeboten. Aktuell findet die Schülerbetreuung von Montag bis Freitag zwischen 07.30 Uhr und 08.35 Uhr sowie zwischen 12.10 Uhr und 13.30 Uhr oder fakultativ auch bis 16.00 Uhr statt. Immerhin 29 der insgesamt 67 Schüler/innen der Grundschule machen derzeit von dem Betreuungsangebot Gebrauch.

Da im Schuljahr 2022/2023 der Schulbeginn von 07.50 Uhr auf 07.30 Uhr vorverlegt wird, wird künftig in der Zeit von 07.30 Uhr – 08.35 Uhr aber keine Schülerbetreuung mehr erforderlich sein. Fortan wird die Betreuung täglich von 11.15 Uhr bis 16.00 Uhr stattfinden.

Die monatliche Gebühr für die Schülerbetreuung bemisst sich bisher individuell nach der Zahl der tatsächlichen Betreuungsstunden. Ihre Höhe beträgt sei der Einführung der Schülerbetreuung bei bis zu 3 Std./Woche 8,00 €/Monat, bei bis zu 5 Std./Woche 14,00 €/Monat, bei bis zu 8 Std./Woche 20,00 €/Monat und bei mehr als 8 Std./Woche 28,00 €/Monat. Dies ist im Vergleich zu den Nachbarkommunen recht wenig. Zugleich verursacht dieser Abrechnungsmodus in der Praxis aber einen hohen Verwaltungsaufwand.

Um den Abrechnungsmodus zu vereinfachen, schlägt die Verwaltung in Absprache mit der Schulleitung und des Elternbeirates vor, die Gebühr fortan zu pauschalieren. Die Betreuungszeit soll dazu in drei Zeitfenster mit jeweils einer festen Gebührenhöhe unterteilt werden: • 11.15 Uhr – 12.10 Uhr: 25,00 €/Monat; • 11.15 Uhr – 14.00 Uhr: 40,00 €/Monat; • 11.15 Uhr – 16.00 Uhr: 50,00 €/Monat. Die Eltern müssen sich im Falle eines Betreuungsbedarfs zum Schuljahresbeginn für eines der drei Zeitfenster entscheiden. Ein Wechsel während des Schuljahres ist aber möglich. Die vorgeschlagene neue Gebührenhöhe liegt in etwa auf dem Niveau der Betreuungsgebühren in Forchtenberg und Niedernhall.

Außerdem sind fürs kommende Schuljahr auch organisatorische Veränderungen bei der Schülerbetreuung geplant. Aktuell laufen noch viele organisatorische und administrative Aufgaben – zum Beispiel die wöchentliche Essensbestellung, die Aufstellung des Betreuungsplans, die Abmeldung bei Krankheitsfällen, die notwendige Korrektur der Essensmenge, der Personaleinsatz in Krankheitsfällen und Anliegen der Schulleitung - über das Verbandshauptamt in Person von Frau Claudia Kilian.  Diese Handhabung ist wenig praktikabel und zudem kostenintensiv.

Deshalb wird vorgeschlagen, lieber eine der Betreuungskräfte zur organisatorischen Leiterin der Schulbetreuung zu bestellen. Frau Ursula Müller-Herbst wäre bereit, diese Aufgabe zu übernehmen.

Der Gemeinderat zeigte sich über das tolle Angebot der Schülerbetreuung sehr erfreut und nahm von den ab dem Schuljahr 2022/2023 geltenden geänderten Unterrichts- und Betreuungszeiten zustimmend Kenntnis.

Die von der Verwaltung vorgeschlagenen neuen Gebühren wurden beschlossen.

Außerdem stimmte das Gremium auch den vorgestellten organisatorischen Veränderungen bei der Schülerbetreuung zu.

Mittagessen in der Schülerbetreuung an der Grundschule in Weißbach:

a) Neufestsetzung des Essensgeldes ab dem Schuljahr 2022/2023

b) Umstellung der Abrechnung des Essensgeldes

Seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 beliefert die Gaststätte LOK 7119 aus Weißbach die Weißbacher Grundschule mit frisch zubereitetem Mittagessen. Das Mittagessen wird allgemein als abwechslungsreich, gut und ausreichend beurteilt. Pro Mittagessen verlangt die Gemeinde ein Entgelt in Höhe von 4,00 €, 1,20 € schießt sie jeweils zu.

Durch die inzwischen stark gestiegenen Lebensmittel-, Energie- und Personalkosten muss LOK 7119 den Lieferpreis nun aber um 0,60 € auf künftig 5,80 € pro Mittagessen erhöhen. Die Verwaltung schlug daher vor, ab dem nächsten Schuljahr 4,50 € pro Essen zu verlangen. 1,30 € würden dann an der Gemeinde hängen bleiben.

Außerdem schlug die Verwaltung vor, das Essen künftig nicht mehr gegen Essensmarken auszugeben, die von den Eltern zuvor im Bürgerbüro des Rathauses erworben werden müssen, sondern das Essensgeld am Monatsende vom Konto der Eltern abzubuchen. Das ist für die Eltern bequemer.

Der Gemeinderat war mit beiden Vorschlägen einverstanden und fasste entsprechend Beschluss.

Einführung einer Schulsozialarbeit an der Grundschule in Weißbach

In den Gesprächsrunden der Verwaltung mit der Schulleitung und der Elternschaft wurde wiederholt die Notwendigkeit einer Schulsozialarbeit an der Grundschule in Weißbach diskutiert. Letztlich wurde sie von allen Seiten für sinnvoll und notwendig erachtet. Ziel und Zweck der Schulsozialarbeit ist es vorrangig, sich um Kinder zu kümmern, bei denen schulische oder soziale Auffälligkeiten vorliegen beziehungsweise zu befürchten sind. Oberstes Ziel der Schulsozialarbeit ist es, sich um ein gutes Schulklima zu kümmern und die soziale Kompetenz der Schülerinnen und Schüler sowie ein gutes Miteinander zu fördern.

Zur Durchführung der Schulsozialarbeit wird für Grundschulen im Regelfall eine 50%-Stelle bewilligt. Die Tätigkeit wird durch eine fachkundige Person - üblicherweise eine/n Sozialpädagogin/en - erbracht. Um kein eigenes Personal einstellen zu müssen (Problempunkte Urlaubs- und Krankheitsvertretung etc.), kooperieren die Schulträger zumeist mit einem entsprechenden Anstellungsträger, wie z.B. der St. Josefspflege gGmbH in Mulfingen oder dem Albert-Schweitzer-Kinderdorf e.V. in Waldenburg. Eine solche Lösung würde sich auch für Weißbach anbieten.

Die Kosten für die Schulsozialarbeit werden im Hohenlohekreis anteilig vom Schulträger (vorliegend wäre das also die Gemeinde Weißbach), dem Landkreis und dem Land Baden-Württemberg getragen. Hierzu ist neben der Kostenzusage des Jugendamtes auch ein entsprechender Förderantrag beim KVJS (Kommunalverband für Jugend und Soziales) einzureichen. Der finanzielle Aufwand der Gemeinde Weißbach als Schulträger würde sich auf maximal 25.400 € je Schuljahr belaufen.

Da das Zuschussverfahren, der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit einem Partner sowie dessen Personalsuche geraume Zeit dauern können, ist allerdings davon auszugehen, dass der Start der Schulsozialarbeit voraussichtlich erst im Laufe des kommenden Schuljahres sein wird.

Nach kurzer Beratung fasste der Gemeinderat den Beschluss, an der Grundschule Weißbach zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Schulsozialarbeit mit einem Stellenumfang von 50 % einzuführen. Voraussetzung ist allerdings eine Förderung durch das Land-Baden-Württemberg und den Hohenlohekreis. Die Gemeinde würde dann die anteiligen Finanzierungskosten in Höhe von rund 25.400 € je Schuljahr tragen und in den Haushaltssatzungen der Folgejahre jeweils entsprechende Finanzierungsmittel vorsehen. Fürs Haushaltsjahr 2022 wurde einer möglichen außerplanmäßigen Ausgabe zugestimmt.

Außerdem wurde die Verwaltung beauftragt, einen passenden Kooperationspartner für die Schulsozialarbeit zu finden.

Bekanntgabe nichtöffentlich gefasste Gemeinderatsbeschlüsse

Bürgermeister Rainer Züfle hatte diesmal keine nichtöffentlich gefassten Gemeinderatsbeschlüsse bekanntzugeben.

Verschiedenes

Unter anderem wurde noch bekanntgegeben, dass die nächste Gemeinderatsitzung voraussichtlich am Montag, dem 19.09.2022, im Kleinen Saal des Bürgerzentrums Langenbachtal in Weißbach stattfinden wird.