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Autor: Susan Friedrich
Artikel vom 11.05.2022

Sitzungsbericht vom 25.04.2022

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.04.2022

 Verpflichtung von Herrn Gemeinderat Jan Ballenberger
Gemeinderat Ulrich Rüdele beendete seine Gemeinderatstätigkeit zum 31.03.2022. Laut § 31 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) rückt nun bis zum Ende der Amtszeit die als nächste Ersatzperson festgestellte Person in den Gemeinderat nach. Herr Ulrich Rüdele war seinerzeit auf der Liste der Freien Wählervereinigung (FWV) als Vertreter des Wohnbezirks Weißbach in den Gemeinderat gewählt worden. Die nächste Ersatzperson auf der FWV-Liste für Weißbach ist Herr Jan Ballenberger aus Weißbach. Bereits in seiner letzten öffentlichen Sitzung stellte der Gemeinderat einstimmig fest, dass bei Herrn Jan Ballenberger kein Hinderungsgrund für das Nachrücken in den Gemeinderat besteht.

Bürgermeister Rainer Züfle hieß Herrn Ballenberger im Gremium herzlich willkommen und wies ihn sodann auf die mit dem Amt des Gemeinderats zusammenhängenden Rechte und Pflichten hin. Sodann las er laut den Amtseid vor, den Herr Ballenberger laut wiederholte. Anschließend bekräftigte er den Eid mit einem Handschlag.

Wahl des zweiten ehrenamtlichen Bürgermeisters
Gemäß § 48 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu bestellt.

In der Gemeinde Weißbach gibt es drei stellvertretende Bürgermeister, wobei traditionell jede der drei Gemeinderatslisten einen der Stellvertreter stellen darf. Dabei ist es üblich, dass sich die Reihenfolge der Stellvertreter nach dem Wahlergebnis der jeweiligen Partei oder Wählervereinigung richtet: Diejenige Liste, die bei der Gemeinderatswal die meisten Stimmen erhalten hat, stellt also in der Regel den ersten Stellvertreter, diejenige mit den zweitmeisten Stimmen den zweiten Stellvertreter und diejenige mit den drittmeisten Stimmen den dritten Stellvertreter.

Welches ihrer Mitglieder die Listen für dieses Amt vorschlagen, ist ihnen überlassen. Oftmals werden zwar diejenigen Fraktionsvorsitzenden beziehungsweise Sprecher oder der „Stimmenkönig“ nominiert, doch ist das keineswegs zwingend.

Da Herr Rüdele auf seinen Antrag hin mit Ablauf des 31.03.2022 aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, muss nun aus der Mitte des Gemeinderats ein neuer zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt werden.

Der Gemeinderat wählte einstimmig Gemeinderat Thomas Foss zum zweiten Stellvertreter des Bürgermeisters.

Baugesuch
Dem Gemeinderat lag diesmal ein einziges Baugesuch vor. Dabei ging es um den Teilabbruch
des Gebäudes 18 und die Errichtung einer Kälte- beziehungsweise Kaltwasseranlage sowie um den Umbau des Gebäudes 20 zur Erweiterung der bestehenden Kalanderanlage auf dem Firmenareal in der Salinenstraße in Weißbach.

Der Gemeinderat erteilte dem Baugesuch sein Einvernehmen.

Beschluss der Kleinkindbetreuungs-Bedarfsplanung
Bürgermeister Rainer Züfle begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt die stellvertretende Leiterin des Verbandshauptamts, Verbandsamtfrau Annika Steinhilber.

Das Kindertagesbetreuungsgesetz verlangt, dass die Gemeinden jedes Jahr einen Kleinkindbetreuungs-Bedarfsplan erstellen. Verbandsamtfrau Annika Steinhilber stellt dem Gemeinderat nun den Entwurf des Bedarfsplans für das Jahr 2022 vor.

Zum Stichtag 31.03.2022 gab es in der Gemeinde Weißbach 56 Kleinkinder (also Kinder im Alter unter drei Jahren). Für diese stehen bislang insgesamt 20 Betreuungsplätze in der Kinderkrippe Weißbach (die allerdings auch als Betriebs-Kinderkrippe einer ortsansässigen Firma fungiert) zur Verfügung. Aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit KIT (Abkürzung für „Familiäre Kindertagesbetreuung Hohenlohekreis e.V.; früher: Tagesmütterverein Hohenlohekreis e.V.) könnten Kinder aus der Gemeinde Weißbach zudem auch bei Tageseltern betreut werden.

Da aktuell nur 7 Kleinkinder vom Betreuungsangebot der Gemeinde Gebrauch machen, reichen die vorhanden Betreuungsplätze also sehr gut zur Deckung des Bedarfs aus.

Der Gemeinderat nahm von all dem Kenntnis und stimmte der Kleinkindbetreuungs-Bedarfsplanung für das Jahr 2022 einhellig zu.

Beschluss der Kindergarten-Bedarfsplanung für den Zeitraum 2022 bis 2024
Auch für den Kindergartenbereich müssen die Gemeinden Jahr für Jahr einen Bedarfsplan aufstellen. Verbandsamtfrau Annika Steinhilber stellte dem Gemeinderat diesen Plan ebenfalls vor.

Demnach stehen im Ortsteil Weißbach in drei Gruppen insgesamt 65 Kindergartenplätze zur Verfügung; im Ortsteil Crispenhofen sind es 25 Plätze in einer Gruppe. Somit sind summa summarum 90 Plätze vorhanden. Nach heutigem Stand leben in der Gemeinde Weißbach in den Jahren 2022 bis 2025 zwischen 43 und 95 Kinder im kindergartenfähigen Alter. Allerdings gibt es stets Kinder, die überhaupt keinen Kindergarten besuchen, und einige wenige gehen in eine auswärtige Einrichtung (z.B. in einen Waldorf-Kindergarten). Die vorhandenen 90 Kindergartenplätze werden nach heutigem Stand zur Deckung des örtlichen Bedarfs ausreichen.

Der Kindergarten-Bedarfsplan wurde vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und ohne Gegenstimme beschlossen.

Entscheidung über die Vergabe zweier Bauplätze im Wohnbaugebiet Halberger Ebene III
Im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ in Weißbach sind insgesamt 15 Bauplätze geschaffen worden. Um den Bauplatzverkauf in Anbetracht der großen Nachfrage möglichst gerecht zu gestalten und zugleich einen allzu raschen Abverkauf zu vermeiden, sehen die Bauplatz-Vergaberichtlinien der Gemeinde Weißbach vom 26.07.2021 vor, dass pro Kalendervierteljahr maximal zwei Bauplätze zum Verkauf freigegeben werden. Welcher Bewerber hierbei welchen Bauplatz bekommt, wird anhand eines festgelegten Punktesystems transparent und nachvollziehbar ermittelt.

Bis zum 31.03.2022 (Bewerbungsschluss für die April-Sitzung) waren insgesamt neun schriftliche Bewerbungen mit ausgefülltem Fragebogen eingegangen. Die Punktewertung ergab, dass der Bewerber Nr. 6 den Bauplatz Flst.-Nr. 1648 und der Bewerber Nr. 4 den Bauplatz Flst.-Nr. 1639 erhalten sollte.

Der Gemeinderat folgte diesem Vorschlag einstimmig. Sollte einer der beiden Bewerber wider Erwarten doch nicht kaufen wollen, soll für ihn der Bewerber mit der nächst niedrigeren Punktzahl nachrücken.

Vorstellung der Standortkonzeption für Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Verbandsgebiet des GVV Mittleres Kochertal
Nach derzeitiger Rechtslage sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gegensatz zu Windkraftanlagen keine privilegierten Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB. Vielmehr ist zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage das Aufstellen eines Bebauungsplans erforderlich. Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, sodass in der Regel dazu eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich ist.

Im Zuge des damaligen Verfahrens zur 3. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans („Freiflächen-Photovoltaikanlage in Ernsbach“) hatte das Landratsamt Hohenlohekreis den Gemeindeverwaltungsverband Mittleres Kochertal (kurz: GVV) aufgefordert, einen Kriterienkatalog für die Errichtung zukünftiger Freiflächen-Photovoltaikanlagen im gesamten Verbandsgebiet aufzustellen. Mit diesem Kriterienkatalog soll gesteuert werden, wo künftig Freiflächen-Photovoltaikanlagen grundsätzlich denkbar sind und wo nicht.

Ein direktes Baurecht ergibt sich aus diesem Kriterienkatalog freilich nicht. Vielmehr bleibt es dabei, dass jede Freiflächen-Photovoltaikanlage nur dann gebaut werden kann, wenn der GVV den Flächennutzungsplan entsprechend ändert und die Belegenheitsgemeinde für das betreffende Gebiet einen Bebauungsplan aufstellt.

Um der Forderung des Landratsamts nachzukommen, hat die Verbandsversammlung des GVV in ihrer Sitzung vom 21.10.2020 das Planungsbüro IFK Ingenieure aus Mosbach mit dem Erarbeiten einer Standortkonzeption für Freiflächen-Photovoltaikanlagen für das Verbandsgebiet beauftragt.

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Standortkonzeption für die Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit einer hohen Dringlichkeit zu versehen. Zum einen hat nämlich der Ukraine-Krieg deutlich gemacht, dass der Ausbau regenerativer Energien wesentlich schneller vonstattengehen muss als bisher vorgesehen. Zum anderen liegen bei den Gemeinden mittlerweile auch schon einige Anfragen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen vor.

Das Büro IFK aus Mosbach hat in den letzten Monaten einen Entwurf einer Standortkonzeption ausgearbeitet, der dem Gemeinderat in der Sitzung vorgestellt wurde. In der Standortkonzeption sind zur Veranschaulichung die Flächen dargestellt, die aufgrund der Ausschlusskriterien als Standorte ausscheiden, die Flächen, die danach noch übrigbleiben und somit diejenigen Flächen, die tatsächlich Potential als Freiflächen-Photovoltaikstandorte haben.

Als Ausschlusskriterien waren hierfür verschiedene Schutzgebiete (Naturschutz, Landschaftsschutz, Gemeindebedarfsflächen, Abstand zu Landes- und Kreisstraßen, Waldabstand, FFH-Gebiete, Überschwemmungsbereich, udgl.) zugrunde gelegt. Ebenso wurden auch noch Eignungskriterien wie z.B. die Topographie und Hangausrichtung eingearbeitet.

Die Flächen, die als Potentialflächen im Entwurf deklariert wurden, wären an relativ vielen Stellen für grundsätzlich denkbar. Vor dem Hintergrund, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien sowohl wegen des Klimawandels als auch wegen der erstrebten Autarkie von ausländischen Energielieferanten sehr zu befürworten ist, ist das auch keineswegs verkehrt. Allerdings bedeutet die große Menge an Potentialflächen nicht, dass dort dann auch tatsächlich überall solche Freiland-Photovoltaikanlagen entstehen dürfen und werden. Es haben nämlich weder Grundstückseigentümer noch Investoren einen Rechtsanspruch darauf, dass der GVV ihretwegen den Flächennutzungsplan ändert und dass die Belegenheitsgemeinde dann einen Bebauungsplan aufstellt. Um einem unkontrolliert schnellen und allzu üppigen Bau von Freiland-Photovoltaikanlagen vorzubeugen, hat die Standortkonzeption auch verschiedene Begrenzungen vorgesehen.

Die maximale Größe pro Solarpark beträgt 10 Hektar. Die 10 Hektar können sich über mehrere Flurstücke und auch über Flächen unterschiedlicher Eigentümer erstrecken. Ausnahmen von der Flächenbegrenzung können von den Gemeinden der Verbandsversammlung vorgeschlagen werden.

Die Verbandsversammlung behält sich vor, auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde die Anzahl der Bauleitplanverfahren für Freiflächen-Solaranlagen pro Kalenderjahr zu begrenzen. Dies erfolgt, um eine zu starke Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden und um die Eingriffe in Natur und Landschaft zu begrenzen.

Wenn innerhalb des Verbandsgebiets ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 36 Hektar erreicht ist, wird die Verbandsversammlung die Kriterien neu überdenken und beraten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild verträglich ist. Eine Konsequenz könnte sein, dass die Verbandsversammlung danach keinen weiteren Zubau mehr ermöglicht.

Für das Bewerbungsverfahren wurde ein fester Stichtag im Kalenderjahr (01. Juli) vorgegeben, damit der Gemeinderat einmal im Jahr entscheiden kann, welche Umsetzung zum Zuge kommt. In den Bewerbungsunterlagen müssen auch Angaben zum Bewerber/Beteiligte, Betreibermodell, Beteiligungsarten, betroffene Flurstücke, Plankonzept, Netzanschluss und der Umsetzungszeitraum genannt werden.

Der Gemeinderat hat einstimmig beschlossen, dass die Entscheidung über diese Standortkonzeption vertragt wird. Vielmehr wird das Büro IFK Ingenieure beauftragt, die Standortkonzeption in Bezug auf die Bodenqualität von landwirtschaftlichen Flächen zu erweitern und hierbei die Bodenwerte 45 und andere miteinzubeziehen. Der überarbeitete Entwurf soll dann erneut zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Nichtöffentlich gefasste Gemeinderatsbeschlüsse
Bürgermeister Rainer Züfle gab folgenden Beschluss bekannt, den der Gemeinderat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 24.03.2022 gefasst hatte:

„Die Gemeinde Weißbach erwirbt von […] die Anwesen Weißbacher Straße 6 und Weißbacher Straße 8 (Grundstücke Flst.-Nr. 74, 156, 157 und 158) in Crispenhofen.

Bürgermeister Rainer Züfle wird beauftragt und bevollmächtigt, mit [dem Verkäufer] die genauen Details des Verkaufs auszuhandeln und hierüber selbständig zu entscheiden.“ 

Verschiedenes
Folgendes wurde bekanntgegeben:

-            Die nächste Gemeinderatssitzung wird voraussichtlich am Dienstag, dem 24.05.2022, in der Halle des Bürgerzentrums Langenbachtal in Weißbach stattfinden.