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Autor: Susan Friedrich
Artikel vom 07.01.2021

Sitzungsbericht vom 14.12.2020

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.12.2020

Baugesuche

Dem Gemeinderat lag dieses Mal nur ein einziges Baugesuch vor.

Dabei ging es um die Umnutzung eines bestehenden Pferdestalls / Schweinestalls auf dem Grundstück Flst.-Nr. 107, Brunnengasse 19, Gemarkung Crispenhofen, in eine Doppelgarage

Dem Bauvorhaben wurde das Einvernehmen der Gemeinde erteilt.

Erschließungsbeitrag (Ablösebetrag) für das Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ in Weißbach:
Bilden einer Abrechnungseinheit
Neufestsetzung der Beitragshöhe

Der gesetzliche Regelfall im Erschließungsbeitragsrecht ist die Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen gemäß § 37 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Kosten für jede einzelne Erschließungsanlage müssen getrennt ermittelt und auf die Grundstücke verteilt werden, denen die betreffende Anlage eine wegemäßige Erschließung vermittelt. Dieses Verfahren ist zwingend auszuwenden, wenn die Erschließungsanlagen baulich nicht miteinander verbunden sind. In Baugebieten mit mehreren Erschließungsstraßen kann das Regelverfahren allerdings dazu führen, dass die Anwohner einer Hauptstraße erheblich mehr belastet werden als die Anwohner einer Nebenstraße. Gemäß § 37 Abs. 3 KAG können die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden. Die im Weißbacher Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ herzustellenden Erschließungsanlagen erfüllen die vorstehend genannten Voraussetzungen. Daher ist die Bildung einer Abrechnungs­einheit zweckmäßig und sinnvoll.

Für Anbaustraßen und Wohnwege sind gemäß § 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Erschließungsbeiträge zu erheben. Wie vorstehend erläutert, sollen die neu hergestellten Erschließungsanlagen im Weißbacher Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Die beitragsfähigen Kosten werden daher gemeinsam ermittelt und anhand der Grundstücksfläche sowie der zulässigen Geschosszahl gleichmäßig auf die Bauplätze im Baugebiet verteilt. Der Erschließungsbeitragskalkulation liegen die tatsächlichen Herstellungskosten zu Grunde. Sie führt zu dem Ergebnis, dass der Erschließungsbetrag für das Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ auf 43,535131459 EUR pro m² Verteilungsfläche festgesetzt werden sollte. Die Verteilungsfläche entspricht hierbei nicht der Grundstücksfläche, sondern sie errechnet sich aus den Bauplatzflächen multipliziert mit einem Nutzungsfaktor. Der Nutzungsfaktor hängt vom zulässigen Maß der Grundstücksnutzung ab. Nach dem Bebauungsplan sind zwei Vollgeschosse zulässig. Entsprechend der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Weißbach beträgt der Nutzungsfaktor bei zwei Vollgeschossen 1,25. So ergibt sich eine Summe aller Verteilungsflächen von 11.052 m². Bislang befinden sich alle beitragspflichtigen Grundstücke in gemeindlichem Eigentum.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, dass die Anbaustraßen „Buchsbaumweg“, „Erlenweg“ und „Halberger Straße“ sowie sämtliche abgehenden Stichstraßen innerhalb des Wohnbaugebiets „Halberger Ebene III“ in Weißbach zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, und dass der Erschließungsbeitrag für das Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ auf 43,535131459 EUR pro m² Verteilungsfläche festgesetzt und abgelöst wird.

Festlegung des Verkaufspreises für die gemeindeeigenen Bauplätze im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ in Weißbach

Der Gemeinderat beschloss den Verkaufspreis für die Bauplätze im Wohnbaugebiet „Halberger Ebene III“ auf 130,00 €/m² festzulegen. Die Vermarktung der Bauplätze wird Anfang 2021 starten. Weitere Informationen hierzu können dann dem Mitteilungsblatt und der Homepage der Gemeinde Weißbach entnommen werden.

Bürgermeisterwahl:
Festsetzung des Tages der Wahl und einer etwaigen Neuwahl
Festsetzung des Endes der Einreichungsfrist für Bewerbungen für die Wahl und eine etwaige Neuwahl
Festlegung des Wortlauts, des Tages und der Art der Veröffentlichung der Stellenausschreibung

Die bisherige Amtszeit von Bürgermeister Rainer Züfle wird am 30.06.2021 auslaufen. Für die deswegen notwendige Bürgermeisterwahl sowie eine eventuell erforderlich werdende Neuwahl musste der Gemeinderat laut Gesetz jetzt einige festlegen und Festsetzungen treffen.

Letztendlich setzte das Gremium als Tag für die Bürgermeisterwahl den 25.04.2021 und als Tag für eine etwaige Neuwahl der 09.05.2021 fest. Das Ende der Bewerbungsfrist für Bewerbungen für die Wahl wird auf den 29.03.2021 und das Ende der Bewerbungsfrist für eine eventuell erforderlich werdende Neuwahl auf den 28.04.2021 festgesetzt. Die Stellenausschreibung wird am 12.02.2021 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg veröffentlicht. Sie hat den in der Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 2020/78 abgedruckten Wortlaut.

Neufestsetzung des Ablösebetrags für baurechtlich notwendige KFZ-Stellplätze

Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) lässt nach § 37 Abs. 6 die sogenannte Stellplatzablösung zu. Stellplatzablösung bedeutet, dass sich ein Antragsteller gegen Bezahlung eines einmaligen Entgelts öffentliche Stellplätze der Gemeinde baurechtlich als eigene Stellplätze anrechnen lassen darf. Die Gemeinde muss das Ablöseentgelt dann zweckgebunden für die Schaffung (weiterer) öffentlicher Stellplätze einsetzen und die abgelösten Stellplätze natürlich auch tatsächlich auf Dauer vorhalten. Allerdings erwirbt der Antragsteller hierbei kein „Exklusivrecht“ an den abgelösten Stellplätzen; er darf sie also zum Beispiel nicht durch Hinweisschilder oder Absperrvorrichtungen für sich reservieren. Vielmehr dienen die abgelösten Stellplätze weiterhin der Benutzung der Allgemeinheit. Gemäß der LBO legt die Gemeinde – de facto also der Gemeinderat – die Höhe des Geldbetrags (einmaliges Entgelt) fest. Diese Höhe des Geldbetrags wird auch Ablösebetrag genannt. Die letztmalige Festsetzung des Ablösebetrags für die Stellplatzablöse bei der Gemeinde Weißbach fand in der Gemeinderatssitzung vom 23.07.2001 statt. Damals wurde seine Höhe auf 3.000 € pro Stellplatz festgelegt. Seither sind sowohl die Baupreise als auch die Grundstückpreise deutlich gestiegen. Laut Auskunft des Kreistiefbauamts liegen die Baukosten für einen KFZ-Stellplatz derzeit bei circa 3.500 € brutto. Soll der Stellplatz beleuchtet sein, eine Entwässerung haben und eine Stützmauer oder Böschungssicherung benötigen, steigen die Herstellungskosten auf bis zu circa 7.450 € brutto. Hinzugerechnet werden muss noch der Wert des Grundstücks. Setzt man hier einen Mittelwert in Höhe von 100 €/m² an, ergibt dies Grundstückskosten in Höhe von rund 1.500 €. Somit beträgt der monetäre Wert eines KFZ-Stellplatzes aktuell in etwa zwischen 5.000 € und 8.950 €. Der Mittelwert hieraus ergibt 6.975 €. Der Gemeinderat beschloss deshalb, den Ablösebetrag ab dem 01.01.2021 auf 6.500 € pro Stellplatz festzulegen.

Vergabe der Kanalbau-, Wasserleitungsbau-, Stahlbau- und Straßenbauarbeiten für die Anpassung der Regenwasserbehandlungsanlagen RÜ W-E in der Crispenhofer Straße und RÜ W-G in der Kelterstraße, für das Aufdimensionieren der Verdolung des Halberger Bachs, für die Neuverlegung diverser Leitungen sowie für die Erneuerung der Gehwege in der Crispenhofer Straße in Weißbach

Laut dem Allgemeinen Kanalisationsplan (kurz: AKP) für die Ortschaft Weißbach aus dem Jahr 2007 müssen – neben etlichen anderen Maßnahmen - der Regenüberlauf RÜ W-E in der Crispenhofer Straße umgebaut und erweitert sowie der Regenüberlauf RÜ W-G in der Kelterstraße sogar komplett erneuert werden. Die hierfür notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse hat das Landratsamt Hohenlohekreis im Jahr 2016 erteilt. Da die unter der Crispenhofer Straße verlaufende Verdolung des Halberger Bachs aus heutiger Sicht zu klein dimensioniert ist, was bei starken Niederschlägen schon des öfteren zu Problemen und Schäden geführt hat, möchte die Gemeinde die Sperrung der Straße nutzen, um auch gleich die Röhre aufzudimensionieren. Außerdem sollen bei dieser Gelegenheit im gesamten Bereich zwischen der Einmündung der Hauptstraße und der Einmündung der Bergstraße die alte Wasserleitung mitsamt den Hausanschlüssen ausgetauscht, etwa defekte Abwasser-Hausanschlüsse erneuert, Leerrohre verlegt sowie die Gehwege erneuert werden. Leider ist sowohl die Baumaßnahme in der Kelterstraße als auch diejenige in der Crispenhofer Straße ziemlich kompliziert, da es in den betreffenden Bereichen jeweils sehr eng zugeht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht allzu erstaunlich, dass die Crispenhofer Straße (L 1046) für die Bauarbeiten voraussichtlich sogar rund sechs Monate lang für den gesamten Verkehr gesperrt werden muss. Ursprünglich hatte das Ingenieurbüro IFK aus Mosbach die Gesamtherstellungskosten (Baukosten plus Ingenieurkosten plus sonstige Nebenkosten) für all das auf 664.000,00 € brutto geschätzt. Auf Basis dieses Betrags hatte die Gemeinde im Jahr 2017 Zuschüsse beantragt und erfreulicherweise bewilligt bekommen. Bei der daraufhin erfolgten öffentlichen Ausschreibung der Bauarbeiten im Januar 2018 war dann aber nur ein einziges Angebot eingegangen – und das belief sich ungeprüft auf 1.200.508,39 € brutto. Unter TOP 1 seiner öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.03.2018 hat der Gemeinderat deshalb notgedrungen beschlossen, die Ausschreibung aufzuheben. Bei der zweiten Ausschreibung der Arbeiten im August 2018 gingen dann zwei Angebote ein, doch lag das günstigere der beiden ungeprüft sogar bei 1.292.903,40 € brutto. Darum legte der Gemeinderat unter TOP 1 seiner öffentlichen Sitzung fest, auch diese Ausschreibung aufzuheben und die Zuschussbescheide verfallen zu lassen. Stattdessen sollte die Gemeindeverwaltung auf der Basis einer aktualisierten Kostenberechnung neue, höhere Zuschussanträge stellen. Sobald die Zuschüsse abermals bewilligt wären, sollten die Bauarbeiten dann erneut ausgeschrieben werden. Dieses Jahr ist es nun geglückt, sowohl für die Umbauarbeiten an den Regenüberläufen als auch für das Aufdimensionieren der Bachverdolung höhere Zuschüsse zu erlangen: Für die Regenüberläufe hat das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 17.06.2020 einen Zuschuss in Höhe von 59,4 % der förderfähigen Ausgaben, maximal aber 612.000,00 € bewilligt. Für die Bachverdolung beträgt der Zuschuss laut Bescheid vom 23.06.2020 70,0 % der förderfähigen Kosten, maximal aber 450.500,00 €. Nachdem beide Zuwendungsbescheide vorliegen, hat die Gemeinde die Kanalbau-, Wasserleitungsbau-, Stahlbau- und Straßenbauarbeiten im Stattsanzeiger Baden-Württemberg jetzt erneut öffentlich ausschreiben lassen. Bis zur Submission am 23.11.2020 sind dann vier Angebote abgegeben worden. Das günstigste stammt von der Firma Benninger Bau GmbH aus Neunkirchen und beläuft sich insgesamt auf 1.317.956,54 € brutto. Generell lagen bei dieser Ausschreibung alle Angebote sehr eng beieinander; die Spanne zwischen dem günstigsten und dem teuersten Angebot beträgt nur 8,5 %. Gründe, die gegen eine Vergabe der Arbeiten an die Firma Benninger Bau GmbH sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Laut Aussage des Ingenieurbüros IFK ist die Firma fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig.

Der Gemeinderat beschloss, die Kanalbau-, Wasserleitungsbau-, Stahlbau- und Straßenbauarbeiten für die Anpassung der Regenwasserbehandlungsanlagen RÜ W-E in der Crispenhofer Straße und RÜ W-G in der Kelterstraße, für das Aufdimensionieren der Verdolung des Halberger Bachs, für das Neuverlegen diverser Leitungen sowie für die Erneuerung der Gehwege in der Crispenhofer Straße in Weißbach an die Firma Benninger Bau GmbH aus Neunkirchen zu vergeben.

Erlass einer Satzung zur Änderung der Hauptsatzung zwecks Schaffen der rechtlichen Voraussetzungen für das Durchführen von Gemeinderatsitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum

Nach Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 wurde die Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) im Mai 2020 geändert und durch den § 37a GemO ergänzt. Dieser ermöglicht den kommunalen Gremien unter bestimmten Voraussetzungen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum. Dies gilt allerdings nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen. Laut § 37a Abs. 3 GemO ist das Abhalten von Sitzungen als Videokonferenz im Zeitraum zwischen dem 13.05.2020 (Inkrafttreten des § 37a GemO) und dem 31.12.2020 kraft Gesetzes zulässig. Dies ändert sich jedoch mit Beginn des nächsten Jahres. Videositzungen, die ab dem 01.01.2021 durchgeführt werden sollen, müssen durch eine entsprechende Regelung in der Hauptsatzung abgesichert sein. Ändert eine Gemeinde ihre Hauptsatzung nicht, kann sie also keine rechtmäßigen Videositzungen abhalten. Somit obliegt dem Gemeinderat die grundsätzliche Frage, ob das Format „Videositzung“ künftig überhaupt zum Einsatz kommt. Die Entscheidung, ob eine Sitzung im Einzelfall in Form einer Videositzung stattfindet, beziehungsweise ob die Voraussetzungen des § 37a GemO gegeben sind, trifft dann aber der Bürgermeister im Rahmen seiner Einberufungskompetenz. Um sich alle Möglichkeiten offen zu halten, schlug die Gemeindeverwaltung vor, das Verfahren nach § 37a GemO dauerhaft zuzulassen und die Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen.

Der Gemeinderat stimmte der Änderung der Hauptsatzung einstimmig zu.

Verschiedenes

Unter anderem wurde noch folgendes besprochen beziehungsweise bekanntgegeben:

Die nächste öffentliche Gemeinderatsitzung wird voraussichtlich am Montag, dem 25.01.2021, stattfinden.