
5. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
4. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie hier.
Anlage 1 - Begründung
Anlage 2a - Lageplan Forchtenberg-Waldfeld
Anlage 2b - Lageplan Metzdorf
Anlage 2c - Lageplan Forchtenberg-Rauhbusch
Anlage 2d - Lageplan Niedernhall
Anlage 2e - Lageplan Weißbach-Guthof
Auszug aus dem Mitteilungsblatt vom 28. April 2023
1. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans
Inkrafttreten des Flächennutzungsplans
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Mittleres Kochertal hat in öffentlicher Sitzung am 14.07.2020 den Feststellungsbeschluss zur 1. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefasst. Die 1. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde gem. § 6 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit Erlass vom 23.10.2020 durch das Landratsamt Hohenlohekreis genehmigt.
Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Lageplan.
Die 1. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans tritt gemäß § 6 Abs. 5 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die 1. Änderung der 7. Fortschreibung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung können in den Rathäusern der Stadt Forchtenberg (Hauptstraße 14), der Stadt Niedernhall (Hauptstraße 30) und der Gemeinde Weißbach (Niedernhaller Straße 5) während der üblichen Dienststunden sowie im Internet auf der Homepage der Stadt Forchtenberg , der Stadt Niedernhall und der Gemeinde Weißbach eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften wird auf § 215 BauGB hingewiesen. Danach werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Mittleres Kochertal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend zu machen.
Forchtenberg, den 06.11.2020
gez. Michael Foss
Verbandsvorsitzender