Problembeschreibung / Begründung: Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden – ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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Produkte im Wert von rund 400,00 € erhalten. Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden - ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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Bushaltestelle an der L 1045 in Weißbach. Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden – ein Beigeordneter Spenden erbitten und entgegennehmen. Ob die Spende [mehr]
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