Gemeindewahlausschusses ist kraft Amtes der Bürgermeister, es sei denn er ist selbst Wahlbewerber. Letztgenanntes ist vorliegend der Fall, denn Bürgermeister Rainer Züfle wird wieder für den Kreistag [mehr]
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der Gemeinde ist sein Name aber bekannt. Laut § 78 Abs. 4 GemO darf ausschließlich der Bürgermeister oder – sofern vorhanden – ein Beigeordneter für die Gemeinde Spenden erbitten und entgegennehmen [mehr]
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